Recht

Sonn- und Feiertagsgesetz NRW

Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Um dies zu gewährleisten, beinhaltet der Feiertagsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen und Verbote, welche an Sonn- und Feiertagen zu beachten sind.

1. Rechtsgrundlagen

Sonn- und Feiertage sind in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FTG NW) geschützt. Dieser Schutz gilt in der Regel von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 1 Abs. 2 FTG NW).

2. Ziel des Sonn- und Feiertagsschutzes

Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen Arbeits- und Veranstaltungsverboten mit unterschiedlicher Zielrichtung. Während die Arbeitsverbote dem Schutz der Sonntagsruhe (z. B. vor störendem Lärm) sowie der Erholung dienen sollen, zielen die Veranstaltungsverbote auf den Schutz der Gottesdienste ab. Das Feiertagsgesetz enthält zudem Regelungen, die es Angehörigen aller Konfessionen ermöglichen sollen, die kirchlichen Feiertage ihrer Religion zu begehen, ohne dass Nachteile daraus erwachsen, die über einen etwaigen Lohnausfall hinausgehen.

3. Feiertage

Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen.

Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):

  1. der Neujahrstag
  2. der Karfreitag
  3. der Ostermontag
  4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde
  5. der Christi-Himmelfahrts-Tag
  6. der Pfingstmontag
  7. der Fronleichnamstag
  8. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  9. der Allerheiligentag (1. November)
  10. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
  11. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember)

Gedenk- und Trauertage sind (§§ 2 Abs. 2. FTG NW):

  1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent)
  2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)

4. Arbeitsverbote

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 FTG NW).
Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies führt oft zu Irritationen. Als Anhaltspunkte sollen Ihnen daher folgende Beispiele dienen.

Verboten sind:

  • der Betrieb von Autowaschanlagen
  • Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,
  • Umzüge gewerblicher Unternehmer
  • Betrieb von Münzwaschsalons.

5. Erlaubte Tätigkeiten (§ 4 FTG NW)

§ 4 FTG NW nimmt bestimmte Tätigkeiten von den Arbeitsverboten aus. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrs sowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mit dem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen.

Im Einzelnen nennt das Gesetz:

  • Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist.
Beispiel: nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte
  • Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind.
  • Unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    • zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten;
    • zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum;
    • zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse.
  • Private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen.
  • Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.
Beispiele: Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios, Kinos – jedoch nicht Videotheken.

6. Verbotene Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 FTG NW):

An allen Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten, um die ungestörte Durchführung des Gottesdienstes zu gewährleisten. Als Haupt-zeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

Im Einzelnen sind verboten:

  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
  • Alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
  • Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
  • Größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Diese Verbote gelten nicht für den 3. Oktober, wenn dieser auf einen Wochentag fällt sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.

Sonderregelungen für Märkte (§ 5 Abs. 2 FTG NW):

Soweit Märkte durch behördliche Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt. Sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes (s.o. 6 bis 11 Uhr) liegen.

7. Besondere Verbote an „stillen Feiertagen" (§ 6 FTG NW)

Bestimmte Sonn- und Feiertage sind „stille" Tage, an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näher bestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.

Volkstrauertag (§ 6 Abs. 1 FTG NW)

Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5 bis 13 Uhr verboten:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen
  • Zirkus, Volksfeste
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen
  • alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett u.a. (Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weltanschaulicher Art oder sonst ernsten Charakters)
  • Spielhallen, Wettannahme

In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind zudem untersagt:

  • musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz (z. B. Discotheken)

Allerheiligen, Totensonntag (§ 6 Abs. 2 FTG NW)

An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.

Karfreitag (§ 6 Abs. 3 FTG NW)

Die vorstehenden Veranstaltungsverbote gelten ebenfalls an Karfreitag, und zwar von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 6 Uhr (Ausnahme für Großmärkte: bis zum nächsten Tag 3 Uhr).

Zusätzlich sind in dieser Zeit untersagt:

  • alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind,
  • Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6 bis 11 Uhr).

Gründonnerstag (§ 7 Abs. 1 FTG NW)

An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18 Uhr jeder öffentliche Tanz (z. B. Disco) verboten.

Regelungen für Heiligabend (§ 7 Abs.2 FTG NW)

An Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, ab 16 Uhr verboten.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die am Volkstrauertag beschriebenen Verbote.

Nicht unter die gesetzlichen Verbote fallen:

  • Kunstausstellungen und -vorführungen,
  • Museen,
  • Tierschauen,
  • der Zoo sowie
  • ähnliche Veranstaltungen.

8. Kirchliche Feiertage (§ 8 FTG NW)

Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht unter die bereits unter 3. Genannten fallen.
An diesen Tagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

9. Jüdische Feiertage (§ 9 FTG NW)

Am jüdischen Neujahrsfest (zwei Tage), am Versöhnungstag sowie am Vorabend des Versöhnungstages ab 18 Uhr sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Gebäuden verboten:
  • Alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen sowie
  • öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.
Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt. An den oben genannten Feiertagen steht den bekenntniszugehörenden Beamten und Arbeitnehmern das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall darf ihnen dabei nicht entstehen.

10. Besonderheit: „Tag der offenen Tür"

Eine besondere Ausnahme vom Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutz sind sogenannte "Tage der offenen Tür". Da sich viele Verbraucher gerade an den für sie arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen über Waren und Preise vor allem von langlebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. von Kraftfahrzeugen, Möbeln oder Teppichen) informieren möchten, erfreuen sich diese Veranstaltungen großer Beliebtheit.

Durchführung

Die Durchführung eines „Tages der offenen Tür" bedarf weder einer Anmeldung noch einer Genehmigung. Es müssen jedoch einige „Spielregeln" beachtet werden, um ordnungs- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
  • Es dürfen weder Vertragsabschlüsse, Bestellungen durch den Kunden noch die bloße Entgegennahme von Bestellungen durchgeführt werden.
  • Dem Kunden darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und ohne Verkauf angeboten werden.
  • Es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten; sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden.
  • Um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, die Anbahnung von Verkäufen oder Verkäufe selbst stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig; daher darf im Geschäft nur betriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen sein.

Beispiele für unzulässiges Verhalten:

  • Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Prospekten,
  • das Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle,
  • Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen,
  • Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stelle in einen Bestellkasten werfen kann,
  • die Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe,
  • Produktpräsentation oder Demonstration des Gebrauchs, z. B. von Elektrogeräten,
  • Probefahrten,
  • Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft.

Werbeankündigung:

Die Rechtsprechung verlangt bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten deutlich lesbare Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.

Beispiele für zulässige Werbung:

  • „Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung, kein Verkauf."
  • „Außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung – kein Verkauf.”
  • „Sonntag – Tag der offenen Tür: keine Beratung, kein Verkauf."
  • „Probefahrten: Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten."
Der bloße Hinweis auf eine Besichtigung ohne den Zusatz, dass weder eine Beratung noch ein Verkauf stattfinden, genügt nicht!
Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der „Tage der offenen Tür" ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten, d. h. die Veranstaltung darf die äußere Ruhe des Tages nicht stören. An den „stillen" Feiertagen dürfen die „Tage der offenen Tür" gar nicht oder nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.

11. Ausnahmemöglichkeiten gemäß § 10 FTG NW

Ausnahmemöglichkeit

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können von den Verboten der §§ 3 und 5 bis 7 FTG NW (also vor allem von Verboten, welche betreffen: öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, Schutz der Gottesdienste, der Beginn von Messen und Märkten vor 11 Uhr sowie die Durchführung von öffentlichen Versammlungen, der Betrieb von Spielhallen, die Durchführung von öffentlichen Sportveranstaltungen und öffentlichen Tanzveranstaltungen an und vor "stillen" Feiertagen) zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.

Zuständigkeit

Über die Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entscheidet in den Fällen der §§ 3 und 5 FTG NW bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten die Kreisordnungsbehörden (Landräte) und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung (§ 7 Ordnungsbehördengesetz NW).
Für den Kammerbezirk Köln liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Köln. Die Bezirksregierung ist ebenfalls zuständig, wenn bei den Anträgen "stille Feiertage" betroffen sind.

Anträge an die Bezirksregierung Köln richten Sie bitte an:

Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
50667 Köln
Telefon: 0221 147-0
Fax: 0221 147-3185
E-Mail: poststelle@bezreg-koeln.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de
Sofern an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden sollen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine besondere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Eine Ausnahmeregelung nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes ist nicht mehr erforderlich, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz ausgesprochen wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen jedoch in umgekehrter Reihenfolge keine zusammenfassende Ausnahmegenehmigung zu.