Zoll

Zoll und Exportkontrolle

Grenzüberschreitende Warenverkehre unterliegen einer Vielzahl von Rechtsvorschriften. Waren können innerhalb der EU in der Regel ohne Einschränkungen befördert werden.  Sobald aber die Waren die Grenzen der EU passieren, sind Zollvorschriften zu beachten.
Der Zollkodex der Union (UZK) stellt den Basisrechtsakt dafür dar. Seit 2016 ist der UZK in der Praxis vollständig anwendbar. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen wie die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung gelten ebenfalls seit 2016. Bis die Umsetzung der IT-Prozesse abgeschlossen ist, regelt ein Übergangsrechtsakt das in der Übergangsphase anzuwendende Recht.
Nach den Bestimmungen des UZK sind bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren unterschiedliche Verfahrensvorschriften bei der Zollabfertigung zu beachten.
Zur Anmeldung einer Zollanmeldung wird eine EORI-Nummer (Zollnummer), die zur eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten dient, eine Zolltarifnummer für die ein-/auszuführenden Waren benötigt. Jede Ware wird in das sogenannte Harmonisierte System zu einer bestimmten Nummer eingeordnet. Anhand der Zolltarifnummer ist es möglich, mit Hilfe von verschiedenen öffentliche Datenbanken Informationen über ein-/ausfuhrbezogene Maßnahmen zu recherchieren.
Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren nur mit einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern.
Über die Vorschriften, die beim Export in alle Länder der Welt zu beachten sind, informiert das Export-Nachschlagewerk „Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)" der Handelskammer Hamburg. Es gibt in übersichtlicher Form Aufschluss über die notwendigen Warenbegleitpapiere und die bei ihrer Aufmachung zu beachtenden ausländischen Vorschriften.
Im internationalen Warenverkehr ist in vielen Fällen der Nachweis des Ursprungs einer Ware erforderlich. Dies dient zum Beispiel der Kontrolle der Warenströme, der Überwachung von Importbeschränkungen oder der Erfüllung von Akkreditiv-Bedingungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Häufig verlangen ausländische Kunden oder Behörden die Vorlage von Geschäftspapieren, welche von den Industrie- und Handelskammern bescheinigt sind. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, hat die IHK Köln den Leitfaden Das Bescheinigungswesen der IHK Köln veröffentlicht.
Wenn Waren nur vorübergehend in ein Drittland verbracht werden sollen, sollte geprüft werden, ob ein Carnet A.T.A-Verfahren in Frage kommt. Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr bzw. Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster erleichtert. Es bietet die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten. Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA/CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden.
Die IHK Köln informiert über die zu beachtenden Vorschriften.

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