Mobilität

Werkverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr.
Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG liegt Werkverkehr unter folgenden Voraussetzungen vor:
  • Die beförderten Güter müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler sowie Kommissionäre soweit
  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die o. g. Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen und
  • ein Kfz verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreitet.
Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig nach dem GüKG. Es ist für Werkverkehre auch nicht vorgeschrieben, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach dem GüKG abzuschließen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht in einer Werkverkehrsdatei beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).

Anmeldung von Werkverkehr beim BALM

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Die Anmeldung muss vor Beginn der ersten Beförderung erfolgen. Sie erfolgt formlos, jedoch kann ein vom BALM angebotener Vordruck genutzt werden. Dieser kann von der Internetseite des BALM heruntergeladen werden und wird vollständig ausgefüllt mit den geforderten Unterlagen umgehend per Post/Fax an die zuständige Außenstelle des BALM gesendet. In Nordrhein-Westfalen ist die Außenstelle in Münster für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Logistik und Mobilität - Außenstelle Münster
Grevener Straße 129
48159 Münster

Telefon: +49 251 53405-0
Fax: +49 251 53405-999 oder -290
E-Mail: balm-muenster@balm.bund.de 
Vom BALM werden keine Meldebestätigungen mehr ausgegeben. Daher sind sie auch nicht mehr verpflichtend mitzuführen. Auch die früher vorgeschriebenen Beförderungs- und Begleitpapiere müssen seit 1998 nicht mehr mitgeführt werden.
Das BALM empfiehlt jedoch bei Beförderungen, eine Kopie der Anmeldung oder andere werkverkehrsbegründende Unterlagen (z. B. Lieferscheine) mitzuführen, um den zeitlichen Aufwand bei Straßenkontrollen gering zu halten.
Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz einfach.
Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs nicht erfüllt wird, liegt gegebenenfalls gewerblicher Güterkraftverkehr vor.
Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich in Zweifelsfällen von den Erlaubnisbehörden oder vom BALM beraten lassen.

Sonderproblematik am Beispiel „Beförderungen durch Montageunternehmen” 

Zur Abgrenzung der Beförderungen von Montageunternehmen (Küchen- und Möbelmontagen im Auftrag von Möbelhäusern oder Küchenstudios) hat das BALM folgende Auskunft gegeben:
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln, verbunden mit dem Aufstellen und/oder Zusammenbauen, kann grundsätzlich nicht dem Werkverkehr zugeordnet werden, da keine der o. g. Voraussetzungen erfüllt ist. Auch fallen die Tätigkeiten nicht unter die Begriffe „Bearbeiten" oder „Instandsetzen", weil beim Aufstellen oder Aufbauen vormontierter Möbelteile regelmäßig kein Eingriff in die Substanz der Möbel erforderlich ist.
Vielmehr ist die Tätigkeit als ein Bestandteil des Beförderungsvertrages zu bewerten, weil die auszuliefernden Möbel und Küchen aus Lager- und Transportgründen in Einzelteile transportsicher verpackt und so befördert werden. Der Transport unterscheidet sich damit nicht von dem eines Umzugsunternehmers, der für die Transporte eine Erlaubnis benötigt.
Die Beförderung von Küchen- und Wohnmöbeln kann nur in den Fällen dem Werkverkehr zugeordnet werden, in denen sich die Leistung über die Auslieferung einschließlich Aufstellen vormontierter Möbelteile hinaus auch auf den fachgerechten Einbau oder die handwerkliche Anpassung von Möbelteilen erstreckt (z. B. bei Einbauküchen einschließlich Wasser-/Gas-/Stromanschluss oder Einbauschränken) und sich hieraus ggf. schuldrechtliche Gewährleistungsansprüche ergeben.
Außerdem muss die Beförderungstätigkeit als Nebentätigkeit angesehen werden können. Werden im gleichen Lkw auch Möbel oder Möbelteile mitbefördert, die keine fachgerechte Bearbeitung erfordern, unterliegt die gesamte Beförderung der Erlaubnispflicht.

Sonderproblematik am Beispiel „Abfallbeförderung"

Bei der Abgrenzung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr kommt hierbei insbesondere das Prüfkriterium der Hilfstätigkeit zum Tragen. Beim Werkverkehr darf die Beförderung keinesfalls die Haupttätigkeit ausmachen, sondern muss vielmehr hinter dem Handels- oder sonstigen gewerblichen Nutzen des Unternehmens deutlich zurücktreten. Ist ein anderweitiger Nutzen jedoch nicht oder nur geringfügig vorhanden, stellt die Beförderung die Haupttätigkeit des Unternehmens dar und ist folglich gewerblicher Güterkraftverkehr.
Zusammenfassend ist zu empfehlen, im jeweiligen Einzelfall genau die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GüKG zu prüfen. Vorab sollte ein Unternehmen eine Einschätzung von der Erlaubnisbehörde erbitten, ob überhaupt eine Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich ist. Wer das Vorliegen von Werkverkehr nur vortäuscht, um der Erlaubnispflicht zu entgehen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann.
Hinweis:
Dieses Information soll − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.