Verlängerte Nichtbeanstandungsregelung bei grenzüberschreitender Güterbeförderung
Infolge eines EuGH-Urteils hatte die Finanzverwaltung bereits im Februar den UStAE zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in einen Drittstaat angepasst. Die Steuerbefreiung für Subunternehmer im Zusammenhang mit Beförderungsleistungen und anderen sonstigen Leistungen im Warenverkehr mit Drittstaaten entfiel dadurch. Aktuell wurde dazu eine Nichtbeanstandungsregelung verlängert.
EuGH-Urteil zur Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen
In dem besagten Urteil (v. 29.06.2017, C-288//16, L.C.) hatte sich der EuGH mit der Steuerbefreiung einer Leistung der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat befasst. Diese Steuerbefreiung komme laut Gericht nicht zum Tragen, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes könne vielmehr nur gewährt werden, soweit der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Sie solle daher nur noch für den Hauptfrachtführer, jedoch nicht für den Unterfrachtführer gelten.
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch das BMF
Das BMF änderte entsprechend mit Schreiben vom 06.02.2020 den UStAE. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Sachverhalte anzuwenden. Gleichzeitig wurde jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt: Demnach werde für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 3a UStG) nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet werde. Diese Regelung wurde durch BMF-Schreiben v. 02.06.2020 nunmehr verlängert: Statt dem 01.07.2020 ist nun der 01.01.2021 maßgeblich.