Steuern

Umsatzsteuer: Regelungen zur umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

Für die Besteuerung von Messedienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: Werden diese als Komplettpaket gegenüber Unternehmenskunden im Sinne des § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht, sind diese am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar (Empfängerortprinzip).
Wer also zum Beispiel den kompletten Messeauftritt eines deutschen Unternehmens in Frankreich plant, abwickelt und betreut, muss hierfür deutsche Steuer abrechnen, da der Leistungsempfänger in Deutschland sitzt. Sobald zur Überlassung von Standflächen mindestens drei weitere Leistungen vertraglich hinzukommen, soll von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden dürfen.
Werden erst nachträglich die Erbringung einer weiteren Leistung oder mehrerer weiterer Leistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, gilt dies als Vertragsergänzung und wird in die Beurteilung für das Vorliegen einer Veranstaltungsleistung einbezogen. Wenn aber beispielsweise im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht werden, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Sofern Messedienstleistungen folglich selbst als Einzelleistungen durchgeführt werden, richten sich diese teilweise nach anderen Regeln. Wichtig ist daher, wann eine einheitliche Leistung vorliegt und wann eine abweichend zu beurteilende Einzelleistung. Eine Übersicht der jeweiligen umsatzsteuerlichen Erfassung selbständiger (Messedienst-)Leistungen bietet der Umsatzsteueranwendungserlass unter „3a.4 Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen“.