Zoll

Türkei: Übersicht über besondere Import-Vorschriften

Der Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei wurde durch Zollabkommen stark vereinfacht. Dennoch bestehen Sonderregelungen für die Einfuhr bestimmter Waren in die Türkei.
Trotz Zollunion gelten für viele Warengruppen Ausnahmen und Genehmigungspflichten beim Import in die Türkei. Es sind verschiedene Vorschriften und Regelungen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden.
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Wir haben Ihnen eine kurze Übersicht über einige Informationen in diesem Bereich zusammengestellt. Informieren Sie sich frühzeitig vor Ihrem Export.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.
ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr in die Türkei. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Daher bitten wir Sie, wenn Sie als Privatperson Waren in die Türkei schicken oder mitnehmen möchten, sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und die Auskunftstelle der türkischen Zollbehörden zu wenden.
Grundsätzlich empfiehlt es sich vor dem Export für alle Warensendungen Kontakt mit dem türkischen Unternehmen aufzunehmen und eventuelle Besonderheiten im Vorfeld abzuklären. Als weitere Anlaufstellen kommen der türkische Zoll sowie die Deutsch-Türkische Auslandshandelskammer (AHK) in Istanbul in Betracht. Letztere hat eine hilfreiche Liste mit Zollagenten und Speditionen in der Türkei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 143 KB) zusammengestellt.

Webinar: „Warenverkehr EU-Türkei” Zollpraxis im Überblick am 18. April 2024

Informieren Sie sich über die besonderen Regelungen im Warenverkehr mit der Türkei. In unserem Webinar: „Warenverkehr EU-Türkei" Zollpraxis im Überblick stellen wir Ihnen die Grundsätze der Zollunion vor und betrachten insbesondere die Importvorgaben Türkei. Einzelheiten zu den Themen finden Sie auf der Anmeldeseite.

Import- und Außenhandelsregime

Im Resmi Gazete, Amtsblatt der Türkei, wurden die Importverordnungen für 2024 (İthalat Tebliğleri) am 31. Dezember 2023 bekanntgegeben. Die Regelungen der Importregimeverordnung ist weiterhin in mehrere Importverordnungen aufgeteilt. Gleichzeitig wurde mit den Produktsicherheits- und Kontrollverordnungen 2024 (Ürün Güvenliği ve Denetimi) für den Bereich „Produktsicherheit und Überwachung“ am 31. Dezember 2023 das Außenhandelsregime für das Jahr 2024 erlassen.

Die Germany Trade and Invest (GTAI) hat eine Übersicht in tabellarischer Form zu den Import- und Produktsicherheitsverordnungen veröffentlicht.

Handelsministerium veröffentlicht Internetseite „Zoll-Leitfaden"

Mit der Internetseite „Gümrük Rehberi“ möchte das türkische Handelsministerium über die wichtigsten Begriffe des Zollgesetzes und die Praktiken des Gesetzes im Zollwesen informieren. Sie soll für Unternehmen und Privatpersonen wesentliche Informationen über Zollverfahren für Handelswaren und persönliche Waren bereitstellen. Die Informationen sind auch in deutscher und englischer Sprache abrufbar.
Quelle: Türkisches Handelsministerium

Zusatzzölle

Die Türkei hat die einzelnen Bekanntmachungen bezüglich der Erhebung von Zusatzzöllen aufgehoben und ab 2021 in einer einzigen  Zusatzzollverordnung Nr. 3351 zusammengefasst. Sie wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Am 31. Dezember 2023 wurde eine Änderungsverordnung Nr. 8044 veröffentlicht.
In der Anlage der Änderungsverordnung sind betroffene Zolltarifnummern zu finden. Die Spalte Nr. 1 gilt für Länder, mit denen die Türkei ein Freihandelsabkommen hat (z. B. die EU); Spalte 8 sind sonstige Länder bzw. Zusatzzoll, der angewendet wird, wenn der Ursprung nicht mit einem Ursprungszeugnis nachgewiesen wird.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Zollkontingente für bestimmte Industriegüter

Für die Einfuhr bestimmter Industriegüter wurde eine Zollkontingentverordnung Nr. 8045 am 31. Dezember 2023 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Sie ist gültig zwischen dem 1. Januar 2024  und einschließlich dem 15. Februar 2025.
Für die Einfuhr betroffener Güter (s. Anlage der Verordnung) gilt im Rahmen des Kontingentes ein Zollsatz von null Prozent. Für die Inanspruchnahme stellt das Handelsministerium (Generaldirektion für Einfuhr)  eine Einfuhrlizenz aus.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Regelungen für den Import von Waren, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen

Mit der Bekanntmachung 2024/9 (“CE” Isareti Tasıması Gereken Bazi Ürünlerin Ithalat Denetimi Tebligi - Ürün Güvenligi ve Denetimi) des Türkischen Staatssekretariats für Außenhandel sind Vorschriften veröffentlicht worden, die den Import von Waren, welche als gefährlich eingestuft werden, betreffen.
Bei der Einfuhr folgender Warengruppen (Anhang 1/Ek-1 der Bekanntmachung 2024/9) wird seitens der türkischen Zollbehörden eine Übereinstimmung mit den jeweiligen türkischen Sicherheitsnormen gefordert:
  • Maschinen
  • Elektrisches Material, das zur Nutzung in bestimmten Spannungsbereichen konzipiert ist (LVD)
  • Elektromagnetische Felder erzeugende und/oder in diesen Bereichen beeinflussbare Produkte (EMC)
  • Sicherheitszubehör für Aufzüge
  • Druckbetriebene technische Ausrüstung
  • Druckbehälter
  • Gas verbrennende Apparate
  • Warmwasserkessel
  • Elektromotoren und elektrische Generatoren, elektromechanische Haushaltsgeräte, elektrische Lampen,  Klimageräte, Ventilatoren, Kühl- und Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner, Fernseher etc.
  • Explosivstoffe (pyrotechnische Materialien)
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Aufblasbare Boote
Die Einfuhrkontrolle erfolgt durch die Turkish Standards Institution (TSI). Das TSI überwacht und kontrolliert die Einfuhr der in Anhang 2/Ek-2 aufgelisteten Waren der o.g. Bekanntmachung. Wenn der Verdacht besteht, dass die Waren nicht sicher sind oder den zutreffenden Verordnungen nicht entsprechen, werden Tests gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, erstellt die Turkish Standards Institution eine Übereinstimmungserklärung.
Für Waren, deren Übereinstimmung nicht festgestellt wird, wird der Import verweigert. Waren, die mit eine A.TR angemeldet werden, werden grundsätzlich als nicht riskant eingestuft und daher weniger häufig kontrolliert.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten Waren

Mit der Bekanntmachung 2024/9 (Kullanilmis veya Yenilestirilmis Esya Ithalatina Iliskin Teblig (Ithalat: 2024/9) hat das Wirtschaftsministerium die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung für die Einfuhr von gebrauchten oder erneuerten Waren veröffentlicht.
Die Bekanntmachung unterteilt in ihrer Anlage 1/Ek-1 die betroffenen Waren in einer tabellarischen Übersicht in zwei Gruppen (Grup 1 und Grup 2), für die entsprechend unterschiedliche Regelungen gelten. Nachfolgend zwei Beispiele:
Waren, die unter der Gruppe 1 mit einem X gekennzeichnet sind, benötigen bei der Zollanmeldung die Einfuhrgenehmigung "0970-TPS-Izin-Belgesi (Gebrauchtwarenliste)", ausgestellt durch das Handelsministerium. Für einige Waren der Gruppe 1 gelten darüber hinaus vorgegebene Einheitspreise (Spalte 6 und 7 des Anhangs). Angegeben ist der Einheitspreis in Dollar pro Mengenangabe, z.B. Kilogramm oder Stück. Dieser Einheitszollwert darf nicht unterschritten werden. Spalte 8 verweist auf eine Altersbeschränkung.
Für Waren, die in der Gruppe 2 als Zivilluftfahrzeug/Sivil Havacilik Esyasi oder Seefahrzeuge/Deniz Tasitlari gekennzeichnet sind und für nicht gelistete Güter, ist neben einer Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur das Genehmigungsdokument "0962-TPS-Izin-Belgesi (nicht gelistet auf Gebrauchtwarenliste)" vorzulegen.
Unabhängig davon, welches Dokument erforderlich ist, muss das importierende Unternehmen einen Antrag auf Einfuhrerlaubnis beim Handelsministerium stellen. Laut Artikel 7 Nr. 5 wird der Antrag elektronisch gestellt und ist beendet, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht und notwendige Nachweise hochgeladen wurden. Die notwendigen Nachweise sind in der Anlage der Bekanntmachung zu finden. In der Anlage (Ek-2) sind die vom importierenden Unternehmen zu machenden Angaben bzw. das Formular enthalten. Am Ende des Formulars werden die benötigten Nachweise aufgeführt, die als PDF angehangen werden müssen. So fordert Nr. 3, dass Fotos der Importware (aus denen Marke, Modell, Serien-Nummer, Herstellungsdatum ersichtlich ist) für die Identifizierung der Ware hochgeladen werden müssen.
Die Importvoraussetzungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt, d. h. für bestimmte Warengruppen können weitere Voraussetzungen hinzukommen. Daher empfehlen wir, im Vorfeld die Bestimmungen mit dem türkischen Unternehmen abzustimmen und die notwendigen Angaben und Nachweise abzuklären. Stehen die Waren einmal im Zoll, entstehen zusätzliche Kosten.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Textilien, Bekleidung und Lederwaren

Mit der Bekanntmachung 2020/9, die am 25. Dezember 2020 veröffentlicht wurde, wurde die Überwachung der Einfuhr von Textilien, Bekleidung und Lederwaren geregelt. Unabhängig vom Ursprungsland müssen auch Importe aus der EU bei der zentral zuständigen Stelle ITKIB elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden, wenn die Sendung ein Gewicht von 25 kg überschreitet. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom importierenden Unternehmen vollständig elektronisch übermittelt werden.
Das EU-Exportunternehmen muss vor dem ersten Import in die Türkei ein „Exporter Registry Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen (eine Anleitung dazu ist abrufbar unter https://www.ebirlik.org/ithalat/), von der örtlich zuständigen IHK bescheinigen und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen. Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, kann die Verlängerung der Registrierung Online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Bescheinigung/Legalisierung bedarf (vgl. auch „Online Exporter Registry Form User Guide“).
ITKIB kann vom EU-Exportunternehmen und vom Herstellungsbetrieb weitere Angaben mittels eines EXPORTER - PRODUCER INFORMATION FORM (vgl. Anlage 2-D/EK 2-D) anfordern, falls dies wegen handelspolitischer Maßnahmen, Zusatzzöllen oder einem erhöhten Risiko erforderlich ist (geregelt in Ziff. 5 zu Anlage/EK-2).
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 25.12.2020

Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in der Bekanntmachung nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien und/oder Konfektionen werden nach Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei gesendet.). Streng nach dem Wortlaut wird dies als ein Exportgeschäft eingestuft und das deutschen Unternehmen müsste die „Exporter Registry Form" ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorhanden.
Bei dieser Konstellation ist es empfehlenswert, direkt mit dem türkischen Zoll in Kontakt zu treten, von welchem die Einfuhr erfolgen wird, um zu erfahren, wie der Fall voraussichtlich behandelt wird. Denn oft reicht dem türkischen Zoll, wenn die türkische Firma in so einem Fall per unterschriebenem Schreiben angibt, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt wird. Zusätzlich sind in der Regel Angaben über die deutsche Firma erforderlich.

Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren – Fische, Krebstiere, Weichtiere, Pflanzen und Blumen, genießbare Früchte und Nüsse, Tee, pflanzliche Öle

Mit der Bekanntmachung 2022/1 ist am 24. Dezember 2021 die Überwachung von einigen Waren aus den Kapiteln 03, 06, 07, 08, 09, 12, 15, 16 und 20 bei der Einfuhr in die Türkei veröffentlicht worden. Ähnlich wie bei der Einfuhr von Textilien müssen unabhängig vom Ursprungsland auch Importe aus der EU bei zuständigen Registrierungsstellen elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom Importeur vollständig elektronisch übermittelt werden.
Anlage 2/Ek 2 enthält Informationen zu den einzureichenden Unterlagen. Wie bei der Einfuhr von Textilien muss das EU-Exportunternehmen vor dem ersten Import in die Türkei ein "Exporter Registration Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen, von der örtlich zuständigen IHK bescheinigen und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen. Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, kann die Verlängerung der Registrierung Online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Bescheinigung/Legalisierung bedarf.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 24. Dezember 2021

Bekanntmachung über die Überwachung einiger Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse (Produktsicherheit und -kontrolle: 2024/18)

Im Amtsblatt der Türkei wurde am 31. Dezember 2023 die Bekanntmachung Bazı Tekstil ve Konfeksiyon Ürünlerinin Denetimine iliskin Teblig 2024/18 veröffentlicht, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Gemäß der Bekanntmachung über die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien in bestimmten Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen werden alle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle und Überwachung von schädlichen Inhaltsstoffen (wie Azofarbstoffen) über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) und entsprechend einer Risikoanalyse durchgeführt.
Laut Artikel 6 Nr. 1 der Bekanntmachung wird für betroffene Waren, die mit einer A.TR angemeldet werden, unmittelbar eine TAREKS-Referenznummer (Einfuhrgenehmigung) erteilt. Details enthält die Bekanntmachung in türkischer Sprache. Betroffene Waren/HS-Codes sind der Anlage der Bekanntmachung zu entnehmen.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Bekanntmachung für Alkoholika und Tabakwaren

Der Bekanntmachung 2024/19 wurde am 31. Dezember 2023 veröffentlicht enthält 3 Anhänge mit betroffenen Zolltarifnummern:
  • Anhang (EK) 1
    Für diese Waren muss bei der Einfuhr laut Artikel 5 Nr. 1 eine Konformitätsbescheinigung des Ministeriums für Landwirtschaft vorgelegt werden.
  • Anhang (Ek) 2
    Diese Waren sind bei der Einfuhr laut Artikel 6 Nr. 1 beim Landwirtschaftsministerium anzumelden.
  • Anhang (Ek) 3
    Die Einfuhr dieser Waren ist laut Artikel 7 Nr. 1 verboten.
Die Anhänge enthalten auch die Zolltarifnummern der Waren. Diese sind bis zur 8. Stelle mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern identisch.
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 31.12.2023

Verpflichtung zur Zahlung von „Umweltabgaben“

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es in der Türkei eine Verpflichtung zur Zahlung von “Umweltabgaben” auf bestimmtes Verpackungsmaterial. Zur Zahlung sind Importeure verpflichtet, die die Produkte Inverkehrbringen. Daher fordern türkische Unternehmen Gewichtsangaben zum Verpackungsmaterial.
Betroffen von der Umweltabgabenverordnung sind neben Verpackungsmaterialien (Kunststoff, Metall, Verbundwerkstoff, Glas, Holz) unter anderem auch Plastiktüten/Einkaufstüten, Reifen, Akku, Batterien (einschließlich Fahrzeugbatterien), Mineral- und Pflanzenöl, Elektro- und Elektronikgeräte, Medizin. In der Veröffentlichung im Amtsblatt der Türkei ist in türkischer Sprache die Liste mit Produkten, welche nach dieser Umweltabgabenverordnung aufgelistet werden müssen, enthalten. Ausnahmen kann es für Rohstoffe geben, die in der Produktion verwendet werden.
Quelle: Resmi Gazete, 31.12.2019

Türkei beschränkt Import von bestimmten Kunststoffabfällen sowie weiteren Abfallprodukten

Die EU-Kommission teilt über das Umweltbundesamt mit, dass türkische Behörden seit dem 1. Januar 2021 den Import bestimmter Kunststoffabfälle nicht länger erlauben.
Betroffen sind nach Mitteilung der EU-Kommission folgende Kunststoffabfälle (aus dem Wortlaut im Englischen):
"As per the new Turkish import restrictions the following plastics are prohibited to be imported in Turkey:
  • Y48 plastic mixtures (single polymer types, like PVC, may be allowed subject to obtaining prior informed consent).
  • B3011 - PET, PP and PE mixtures.
  • Plastic wastes containing any polymers (single or mixtures) produced as a result of mechanical treatment of wastes and therefore classified as EWC 19 12 04.
  • Turkey has not prohibited the import of other plastic waste codes such as 15 01 02 (plastic packaging)."
Der Import weiterer Kunststoffabfälle, wie etwa Kunststoffverpackungen, ist demnach weiterhin möglich.
Weitere vom Importverbot betroffene Abfallprodukte/Zolltarifnummern können der Anlage 2-A und 2-B (Ek-2/A und EK-2/B) der Bekanntmachung "Cevrenin Korunmasi yönünden, aktinda tutulan atiklarin ithalat denetimi tebligi – ÜRÜN GÜVENLİĞİ VE DENETİMİ: 2024/3", veröffentlicht im Resmi Gazete Nr. 32416 vom 31. Dezember 2023, entnommen werden.
Quelle: DIHK, 19.03.2021/Amtsblatt der Türkei,  31.12.2023
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