Update (Stand 8. Januar): Die neue Corona-Schutzverordnung für NRW sieht vor, dass wir die Prüfungen weiterhin unter entsprechenden Hygienemaßnahmen durchführen können.
Nach aktuellem Stand finden die bundeseinheitlichen schriftlichen und die praktischen Abschlussprüfungen im Winter 2020/2021 wie geplant zum regulären Zeitpunkt statt.
Hierzu beobachten die IHKs die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die dagegen ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörden, sowohl regional als auch auf Bundesebene. Die IHK-Organisation steht in kontinuierlicher Abstimmung mit allen relevanten Stellen und Partnern vor Ort, insb. Gesundheitsämtern, Betrieben und Beruflichen Schulen mit dem Ziel, die Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung aller pandemie-bedingten Vorgaben durchzuführen.
Im Falle einer Änderung von Prüfungsterminen z. B. aufgrund einer behördlichen Anordnung, wird die IHK Köln die Prüfungsteilnehmer unverzüglich schriftlich (per E-Mail) und über das Onlineportal informieren sowie diese Informationen unverzüglich auf der Internetseite der IHK Köln einstellen. Wir bitten alle Teilnehmer sich daher regelmäßig (insbesondere kurz vor den Prüfungen) über diese Kanäle zu informieren.
An die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer geht die dringende Aufforderung, sich mit Blick auf die anstehenden Prüfungen an alle behördlichen Vorgaben zu halten und mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ihre Kontakte eigenverantwortlich so zu beschränken, dass ein Infektions- und Quarantäne-Risiko minimiert und eine Teilnahme an der Prüfung nicht in Frage gestellt wird.
Was ist bei der Bearbeitung der kaufmännischen Abschlussprüfungen im Herbst und Winter 2020/2021 zu beachten?
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie gilt für schriftlichen kaufmännischen Zwischen- und Abschlussprüfungen an den Prüfungsterminen Herbst 2020 und Winter 2020/21 folgendes:
Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ist von einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, der nicht durch die COVID-19-Pandemie beeinflusst bzw. durch entsprechende behördliche Verfügungen eingeschränkt ist.
Die grundsätzliche Regelung, dass bei der Bearbeitung der Aufgaben Gesetze und Verordnungen jeweils in der zum Prüfungstermin gültigen Fassung anzuwenden sind, gilt auch für die zeitlich befristete Senkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes („Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“).