Handwerksrecht

Abgrenzung von allgemeinem Gewerbe und Handwerk

Für Gewerbetreibende stellt sich oft die Frage, ob ihre Tätigkeit der Handwerksordnung unterliegt und ob für die Ausübung einer Tätigkeit ein Meisterbrief samt Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist.

Meisterzwang und Handwerksordnung

Insgesamt unterliegen 53 Handwerke dem Meisterzwang. Zuletzt wurden mit dem am 14. Februar 2020 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften zwölf Gewerke wieder der Meisterpflicht zugeführt (Rückvermeisterung). Diese zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung (HWO) aufgelistet. Die übrigen Gewerke sind nicht zulassungspflichtig und setzen damit für ihre selbständige Ausübung keinen Befähigungsnachweis voraus.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks und mithin die notwendige Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei nicht nur dem Handwerksmeister vorbehalten. Vielmehr gibt es auch gesetzliche Regelungen, die zum Beispiel Altgesellen, Betriebsleitern, Ingenieuren, Technikern und Industriemeistern den Zugang zur Handwerksrolle ermöglichen.
So können sich auch Gesellen unter bestimmten Voraussetzungen in zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen. Die Abschaffung des Inhaberprinzips führt dazu, dass auch die Einstellung eines "Meisters" möglich ist. Und auch für Ingenieure, Hochschulabsolventen sowie staatlich geprüfte Techniker wurde der Zugang zum Handwerk vereinfacht.
Bei allgemeinen Fragen zum Handwerksrecht und bei speziellen Abgrenzungsfragen können Sie sich gerne mit uns beziehungsweise mit der Handwerkskammer zu Köln in Verbindung setzen.
Zur Abgrenzung von allgemeinem Gewerbe und Handwerk bieten wir Ihnen verschiedene Merkblätter sowie einen Leitfaden an. Diese sind in Abstimmung mit der Handwerksorganisation entstanden.

Leitfaden Abgrenzung

Bei Unternehmensgründungen aber auch bei Unternehmen, die ihren Geschäftszweig ändern wollen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine Tätigkeit als Handwerk, industrielle Tätigkeit, Handel oder Dienstleistung einzuordnen ist. Damit verbunden sind zum einen die Überlegung, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten zulässigerweise ausgeführt werden dürfen, um zum anderen die Überlegung, inwieweit die Tätigkeiten zu einer Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder in der Handwerkskammer (HWK) führen. Je nach ausgeübter Tätigkeit können sich auch Zuordnungen zu mehreren der genannten Bereiche und mithin auch die Mitgliedschaft in beiden oder keine der Kammern ergeben.
Der Abgrenzungsleitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB) gibt in seinem ersten Teil einen Überblick über die Grundzüge des Handwerksrechts und die Grundlagen zur Abgrenzung zwischen Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen. Der zweite Teil umfasst ein tabellarisches Stichwortverzeichnis mit Tätigkeiten von A-Z, anhand dessen eine erste Zuordnung der ausgeübten Tätigkeiten zum Handwerk beziehungsweise Nichthandwerk (Industrie, Handel, Dienstleistungen) erfolgen kann.
Der Leitfaden Abgrenzung bietet eine erste Orientierungshilfe, kann eine Abstimmung mit der zuständigen IHK beziehungsweise HWK jedoch nicht ersetzen.

Merkblätter handwerkliche Grundlagen

Die Merkblätter zu den handwerklichen Grundlagen beinhalten Informationen zum Handwerksrecht und zu handwerksrechtlichen Themen, die unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit Geltung haben oder für mehrere Tätigkeitsbereiche relevant sind.

Merkblätter zur Abgrenzung in bestimmten Tätigkeitsbereichen

Hier finden Sie Informationen zur Abgrenzung in speziellen Tätigkeitsbereichen: