Recht

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit. Dafür kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. 
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit bis hin zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit. Voraussetzung hierfür ist eine interne Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Beschäftigte werden von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verlieren (teilweise) ihren Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhalten sie Kurzarbeitergeld, wenn sie ungekündigt und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Bezug von Kurzarbeitergeld

Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Dies ist der Fall, wenn
  • bei mindestens einem Drittel der Belegschaft im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegt,
  • der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel Auftragsrückgang) oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse) beruht und
  • der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit informiert über die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld  und beantwortet häufig gestellte Fragen.
Die bundeseinheitliche, kostenlose Kontaktnummer der Agenturen für Arbeit für Unternehmen lautet 0800-4555520 (Infos zu den Arbeitsagenturen in ihrer Region).

Formulare

Die Formulare für die Anzeige des Arbeitsausfalls, die Beantragung des Kurzarbeitergelds und die Abrechnungsliste finden Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss daher bis zum letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Die mögliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt im Regelfall zwölf Monate. Wird die Kurzarbeit 3 Monate oder länger unterbrochen, muss eine weitere Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Januar 2024
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