Ausbildung

Minderjährige in der Ausbildung

Wer minderjährige Auszubildende beschäftigen möchte, muss hier besonders aufpassen, denn für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten zum Teil besondere Vorschriften. Sie sind juristisch noch nicht voll geschäftsfähig und es gelten hier das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Besonderheiten bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages und bei Abmahnung bzw. Kündigung

Der Ausbildungsvertrag kann mit Jugendlichen nur geschlossen werden, wenn seine gesetzliche Vertretung mit unterschreibt. Gesetzliche Vertretung sind beide Eltern gemeinsam. Es sei denn, dass einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wurde (§1629 Abs. 1 BGB).
Kündigung und Abmahnung von minderjährigen Auszubildenden werden nur wirksam, wenn sie der gesetzlichen Vertretung zugehen, das heißt entweder persönlich ausgehändigt oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Hier genügt es, wenn ein Elternteil die Abmahnung bzw. Kündigung erhält. Will der Jugendliche kündigen, müssen die Eltern das für ihn tun.

Die ärztliche Erstuntersuchung nach §§ 32, 33 JArbSchG

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung beigelegt werden muss.
Jugendliche dürfen nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt (§32 JArbSchG). Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein und muss den Vertragsunterlagen zur Einreichung bei der IHK Köln beigefügt werden.
Die Untersuchung kann von jeder Ärztin bzw. jedem Arzt vorgenommen werden. Die Kosten der Untersuchung werden vom Land NRW getragen. Berechtigungsscheine für die Untersuchung sind seit dem 1. Oktober 2023 digital über das Land NRW für  Auszubildenden erhältlich. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden, wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und sie auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Legen die Jugendlichen die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht vor, so müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Jugendlichen innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich auffordern, die Bescheinigung nachzureichen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Sorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben (§ 33 Abs. 3 JArbSchG).
Wird die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung Teil 1 vorgelegt, wird das Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse der IHK gelöscht (§ 35 Abs. 2 BBiG). Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich.

Aushangpflichten nach §§ 47, 48 JArbSchG

Im Betrieb müssen zur Information der Jugendlichen der Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehängt werden. Wenn drei oder mehr Jugendliche beschäftigt werden, müssen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten ausgehängt werden.

Gefahrenunterweisung nach § 29 JArbSchG

Jugendliche müssen bei Beginn der Ausbildung vom Betrieb über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere vor der Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen müssen halbjährlich wiederholt werden.

Arbeitszeiten und Ruhepausen für Jugendliche nach §§ 8, 11 JArbSchG

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn im Ausgleich dazu einzelne Arbeitstage in Verbindung mit Feiertagen ganz frei sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden gewährt werden (§ 11 JArbSchG).
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Nachtarbeit

Nachtarbeit ist für Jugendliche nicht zulässig, denn sie dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14 JArbSchG). Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Wochenende

An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 16 JArbSchG). Ausnahme: Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen in offenen Verkaufsstellen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, im Marktverkehr sowie in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben. An Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 17 JArbSchG).

Urlaubsansprüche für Jugendliche nach § 19 JArbSchG

Für minderjährige Auszubildende gelten folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche:

Auszubildende unter
16 Jahren
:
mind. 30 Werktage*
Urlaub
mind. 25 Arbeits-
tage**
Auszubildende unter
17 Jahren
:
mind. 27 Werktage
Urlaub
mind. 23 Arbeits-
tage
Auszubildende unter
18 Jahren
:
mind. 25 Werktage
Urlaub
mind. 21 Arbeits-
tage
Auszubildende ab
18 Jahren:
mind. 24 Werktage
Urlaub
mind. 20 Arbeits-
tage
*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche)
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar 0:00 Uhr).

Freistellung für Prüfungen

Minderjährige Auszubildende sind nicht nur für die Prüfung selbst, sondern zusätzlich auch für den Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, muss nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freigestellt werden.