Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV), d. h. es muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Hiervon sind nur wenige Ausnahmen zugelassen.
Aufgaben/Pflichten
Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gefahrgutbeauftragte umfangreiche Aufgaben nach Abschnitt 1.8.3.3 und Abschnitt 1.8.3.11 ADR sowie aus § 8 GbV wahrzunehmen. Außer der Beratungstätigkeit hat er zum Beispiel geeignete Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Ferner muss er Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit führen, fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt) auf Verlangen vorlegen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Jahresbericht zu erstellen. Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei denen Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten. Die vorgeschriebenen Schulungen der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens nach Abschnitt 1.8.3.3 ADR können vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden. Ein Vermerk ist hierüber in der Personalakte zu führen.
Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden.
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Sofern ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss, muss dieser Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt.
Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte
Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte nach der GbV bestehen aus Schulungen für Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiff- und Seeschiffverkehr. Sie können für einen oder mehrere Verkehrsträger abgelegt werden. Die Schulungsinhalte sind durch die entsprechenden Gefahrgutvorschriften vorgegeben. In den Grundschulungen zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises beträgt der Zeitansatz für den ersten Verkehrsträger 22 Stunden und 30 Minuten (30 Unterrichtseinheiten) und sieben Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten) für jeden weiteren Verkehrsträger. Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten (10 Unterrichtseinheiten) umfassen. Über die Teilnahme an der Schulung wird vom anerkannten Lehrgangsveranstalter eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
Prüfung von Gefahrgutbeauftragten
Für die Durchführung der Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessenten können sich - unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohnsitz oder Firmensitz - bei jeder IHK zur Prüfung anmelden. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich, die verwandten Fragebögen sind bundeseinheitlich. In den Prüfungen sind Kenntnisse der Sachgebiete gemäß den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften nachzuweisen. Die Prüfung kann für alle vier Verkehrsträger gleichzeitig abgelegt werden. In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. In der Prüfung werden Fragen gestellt, die selbstständiges Arbeiten mit den Gefahrgutvorschriften erfordern. Als Hilfsmittel sind in der Prüfung nur die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Richtlinien für die jeweiligen Verkehrsträger erlaubt. Die Prüfung kann sich höchstens auf die Verkehrsträger beziehen, für die eine Teilnahmebescheinigung bestätigt wurde. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger.
Grundprüfung
Grundschulungen müssen mit einer Grundprüfung abgeschlossen werden, damit der Schulungsnachweis erstmals erteilt werden kann. Zur Grundprüfung werden nur Personen zugelassen, die eine lückenlose Teilnahme an einer Grundschulung nach Gefahrgutbeauftragten-Verordnung durch die Teilnahmebescheinigung nachweisen. Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger und 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger. Grundprüfungen dürfen nur einmal ohne Schulung wiederholt werden. Die IHK empfiehlt in diesem Fall, zwischen Schulung und Prüfung genügend Zeit für eine intensive Beschäftigung mit den umfangreichen Gefahrgutvorschriften einzuplanen.
Nach Grundschulung und bestandener Grundprüfung wird der Schulungsnachweis mit einer fünfjährigen Gültigkeit ausgestellt.
Ergänzung der Schulungsnachweise
Ergänzungsprüfung/en für den/die zusätzlichen Verkehrsträger kann/können innerhalb der Gültigkeit des Schulungsnachweises abgelegt werden. Voraussetzung ist, dass eine lückenlose Teilnahme an einem Lehrgang für den/die ergänzenden Verkehrsträger durch Teilnahmebescheinigung/-en nachwiesen ist/sind. Die Dauer der Ergänzungsprüfung für einen Verkehrsträger beträgt 50 Minuten, für jeden weiteren Verkehrsträger 50 Minuten. Sie darf nur einmal ohne Schulung wiederholt werden.
Verlängerung der Schulungsnachweise
Für die Verlängerung des Schulungsnachweises ist eine Verlängerungsprüfung vorgeschrieben. Die Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht verpflichtend, wird aber von der IHK zur Auffrischung des Wissens empfohlen. Die Unterrichtsdauer in der Verlängerungsschulung umfasst mindestens 50 Prozent der jeweiligen Unterrichtsdauer in der Grundschulung. Die Zeit für die Verlängerungsprüfung ist für einen Verkehrsträger auf 50 Minuten, für jeden weiteren Verkehrsträger auf zusätzliche 25 Minuten festgelegt. Verlängerungsprüfungen können ohne Auswirkung auf die Gültigkeit bis zu zwölf Monaten vor Ablauf des Schulungsnachweises abgelegt werden. Ist jedoch das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein kompletter Grundlehrgang inklusive Prüfung absolviert werden.