Recht und Steuern

Ehrenamtliche Finanzrichter/-innen

Ehrenamtliche Finanzrichter am Finanzgericht Köln werden von der gewerblichen Wirtschaft zur Wahl durch den Landtag Nordrhein-Westfalen für eine Amtsperiode von fünf Jahren vorgeschlagen.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln übernimmt federführend die Aufgabe, geeignete Persönlichkeiten im Einvernehmen mit den übrigen IHKs und den Fachverbänden im Bezirk des Finanzgerichtes Köln zu benennen. Damit tragen im Gesamtinteresse unserer Wirtschaft die ehrenamtlichen Finanzrichter zur Aufrechterhaltung einer sachbezogenen, objektiven und kontinuierlichen Finanz- und Steuerrechtsprechung bei.
Die ehrenamtlichen Finanzrichter/innen müssen keine Steuerexperten sein, sondern sollten sich mit den Usancen im allgemeinen Geschäftsleben auskennen. Die detaillierte Aufarbeitung der Sachverhalte und die steuerliche Analyse erfolgt vorbereitend durch das Gericht beziehungsweise die hauptamtlichen Richter.
Die Senate am Finanzgericht sind mit jeweils drei hauptamtlichen Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Wie die Berufsrichter haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Entscheidung.

Voraussetzungen für die Berufung

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Während des letzten Jahres vor seiner Wahl muss der ehrenamtliche Finanzrichter seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.

Vom Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters sind ausgeschlossen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht
  • Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
  • Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist
  • Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen

Zum ehrenamtlichen Finanzrichter können nicht berufen werden:

  • Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
  • Richter
  • Beamte und Angestellte der Steuerverwaltung des Bundes und der Länder
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen