Mobilität

Das Carnet TIR-Verfahren

Bei dem Carnet TIR-Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Zollverfahren. Es kann auch angewandt werden, wenn eine innergemeinschaftliche Beförderung ein Drittland berührt.
Durch die Versiegelung des Laderaumes eines Fahrzeuges vor Fahrtantritt entfällt die langwierige Zollbeschau an den Durchgangszollstellen. Dies führt zu einer Reduzierung der Wartezeiten beim Grenzaufenthalt auf ein Minimum. Das Verfahren ist anwendbar, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen befördert werden.
Nicht anwendbar ist es bei Warentransporten innerhalb der EU und im Verkehr zwischen der EU und den EFTA-Staaten (Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen). Die zollsichere Herrichtung der Fahrzeuge muss durch ein Zollverschlussanerkenntnis nachgewiesen werden.

Ablauf des Verfahrens

  1. Zunächst beantragt der Unternehmer beim Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. oder bei der Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs (AIST) e. V. eine Zulassung zum TIR-Verfahren. Je nach Bonität wird dort eine Bankbürgschaft hinterlegt.
  2. Beim Hauptzollamt erfolgt anschließend eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges für die Zulassung des TIR-Zollverschlusses, d. h. es wird geprüft, ob der Laderaum des Fahrzeuges durch die Zollstellen zugriffssicher versiegelt werden kann (sog. Zollverschlussanerkenntnisverfahren).
  3. Wurde das Fahrzeug nach Stellung des Antrages und nach Prüfung durch die Hauptzollstelle für die Teilnahme am Carnet TIR-Verfahren zugelassen, so wird eine von nun an mitzuführende Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Zudem ist das Fahrzeug bei Fahrten, bei denen das Zollverfahren angewendet wird, vorne und hinten mit einem rechteckigen TIR-Schild zu kennzeichnen (blau mit weißer Schrift, 25 x 40 cm).
  4. Vor Antritt einer Fahrt im Rahmen eines TIR-Verfahrens muss ein sogenanntes Carnet TIR bei der Abgangszollstelle eröffnet werden. Dieses Zoll-Begleitscheinheft muss für jede Grenzpassierung ein Ladungsverzeichnis enthalten (maximal vier Abgangs- und Ankunftszollstellen), ebenso ist die geplante Fahrtroute anzugeben. Das Carnet TIR ist 60 Tage gültig und darf nur einmal benutzt werden. Nach Beendigung der Fahrt ist der Unternehmer zur Rückgabe an den ausstellenden Verband verpflichtet.
  5. Nach Beendigung des Beladungsvorganges ist das Fahrzeug dem Zoll vorzuführen, der die Übereinstimmung der geladenen Waren mit der Ladeliste überprüft. Anschließend wird das Fahrzeug von den Mitarbeitern der Zollstelle versiegelt.
  6. An jedem Grenzübergang muss nun das Carnet vorgelegt werden. Eine schnelle Abfertigung erfolgt über die extra ausgewiesene TIR-Spur.
  7. Die Binnenverzollung der Güter erfolgt am Ankunftsort des Ankunftslandes. Nur die zuständige Zolldienststelle darf die Entsiegelung vornehmen und die Entladung des Fahrzeuges erlauben. Andere Stellen sind hierzu nicht berechtigt.

Voraussetzungen für die Aufnahme

Anwendbar ist das Verfahren, wenn Güter ohne Umladung in vom Zoll zugriffssicher versiegelten Fahrzeugen über eine oder mehrere Grenzen befördert werden. Zumindest ein Teil der Strecke muss im Straßenverkehr zurückgelegt werden.
Außergewöhnlich sperrige oder schwere Waren, die nicht in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden können, dürfen mit dem Verfahren nur dann transportiert werden, wenn ihre Nämlichkeit ohne Schwierigkeiten gesichert werden kann. Hierunter fällt auch der Transport lebender Tiere. Für solche Fälle wird ein sogenanntes offenes Carnet ausgestellt.
Werden mehrere Behälter auf ein und demselben Fahrzeug transportiert, ist trotzdem nur die Eröffnung eines Carnets-TIR erforderlich. Die Eröffnung mehrerer Carnets ist jedoch zulässig. Ein Zollverschlussanerkenntnisverfahren muss nur bei erstmaliger Zulassung bei der zuständigen Hauptzollstelle beantragt werden. Vor Inanspruchnahme des Verfahrens muss eine besondere Verpflichtungserklärung durch den Unternehmer unterzeichnet werden, die u. a. bei Verstößen gegen die Vorschriften des Verfahrens ein Rückgriffsrecht auf ihn selbst vorsieht.

Wichtige Hinweise

Jede Änderung , jede Streichung und jeder Zusatz im Carnet muss von der Person, die diese vornimmt, anerkannt und von den Zollbehörden bescheinigt werden. Eine Beschädigung der Zollverschlüsse oder des Fahrzeuges, so dass das sich das zu befördernde Gut sich nicht mehr unter Zollverschluss befindet, ist unverzüglich der nächstgelegenen Zollbehörde oder Polizeidienststelle zu melden.
Bei Verletzungen der Vorschriften des Verfahrens macht sich der Unternehmer nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes strafbar. In der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich diese Strafen von Geldbußen bis zu 5.000 Euro bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Ausgabestellen von Carnet TIR in Deutschland

Ausgabestelle der AIST

Weitere Adressen der Ausgabestellen sortiert nach Bundesländern sowie weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Zolls unter www.zoll.de.

Geltungsbereich des Carnet TIR