1. Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in dem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind. (Unterrichtung nach § 34a GewO). Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung.
Termine zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe