Umwelt

Abfalltransporte: Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Unmittelbar betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten wie das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen, müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen (§ 53 KrWG). Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Beförderungserlaubnis für den Transport gefährlicher Abfälle nach § 54 KrWG hat.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind zum Beispiel öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind. Anzeigepflichtig nach § 18 KrWG sind auch gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten.
An den Anzeige- bzw. Erlaubnispflichtigen sowie das sonstige Personal werden Anforderungen an die Fach- und Sachkunde gestellt, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen“ (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) konkretisiert werden.
Ferner müssen Fahrzeuge, mit denen – gefährliche oder ungefährliche – Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden (§ 55 KrWG). Das gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe.
Zu beachten sind schließlich etwaige Nachweis- und Registerpflichten für gefährliche Abfälle.
Es ist empfehlenswert, für die Einreichung der Anzeige das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) zu verwenden. Das eAEV bedeutet für alle Beteiligten eine deutliche Arbeitserleichterung, weil Eingabe- und Übertragungsfehler vermieden werden. Auch fallen bei einigen Behörden geringere Verwaltungsgebühren an. Die Anzeige kann aber auch in Papierform erstatten werden.

Folgende Angaben und Unterlagen benötigen Sie dazu:

  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
  • Abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit bereits erteilt)
  • Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit der Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)
Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht sowie der Fahrzeug Kennzeichnungspflicht ist für wirtschaftliche Unternehmen vorgesehen, die nicht gewöhnlich und regelmäßig Abfälle sammeln oder befördern. Dabei wird angenommen, dass die Beförderung gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche und/oder mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Kalenderjahr gesammelt und befördert werden.
Der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens ist nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen, sondern eine andere Dienstleistung, zum Beispiel:
  • Ein Fliesenleger nimmt herausgeschlagene alte Fliesen vom Kunden mit und befördert sie zu einem Sammelplatz oder einer Entsorgungsanlage.
  • Ein Bauunternehmer befördert die bei seinen Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle seiner Kunden in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag.
Unter den folgenden Links erhalten Sie nähere Informationen zum Anzeigeverfahren der jeweiligen zuständigen Behörden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer zu Köln. In Ausnahmefällen kann auch die Bezirksregierung zuständig sein.