Zoll

Export und Import von Holzverpackungen

Nicht nur die Ausfuhr von Waren ist an Vorschriften gebunden. Auch die Verpackung der Waren – gerade wenn es sich um Holz handelt – ist in vielen Ländern Richtlinien unterworfen.
Da durch Holzverpackungen Schädlinge eingeschleppt werden können, sind in vielen Ländern besondere Regelungen in Bezug auf das verwendete Verpackungsmaterial zu berücksichtigen. Dabei setzt sich international immer mehr der International Plant Protection Convention (IPPC) ”International Standard for Phytosanitary Measures" (ISPM) Nr. 15 durch.
Danach müssen Holzpackmittel aus Vollholz durch Begasung oder Hitzebehandlung dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt und entsprechend markiert sein. Die Markierung muss dabei über die Behandlungsmethode, den Ort und den Durchführungsbetrieb informieren. Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union ist der IPPC-Standard ISPM Nr. 15 zu berücksichtigen.
Die fachliche Zuständigkeit für den Bereich Export und Import liegt beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Eine bundesweite Liste der verantwortlichen Stellen für Pflanzengesundheit ist beim Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen einzusehen.
Weitere Informationen enthält unsere Seite zu den Verpackungsholzvorschriften beim Im- und Export.
Weiterführende Informationen zum Thema Holzverpackungen finden Sie zudem auf der Internetseite des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen.
Palettentauschklauseln:
Bitte beachten Sie, dass Palettentauschklauseln grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen standard-konformen und nicht behandelten Paletten treffen. Ob die im Tausch erhaltenen Paletten gemäß dem Standard behandelt wurden, ist im Einzelfall zu überprüfen. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden.