Unternehmen, die nach der Verpackungsverordnung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2011 verpflichtet sind, können diese bereits seit dem 23.01.2012 im VE-Register hinterlegen. Grundlage hierfür bildet § 10 der Verpackungsverordnung.
Ansprechpartner für organisatorische Rückfragen zur VE ist Ihre Industrie- und Handelskammer Köln. Technisch erfolgt die Hinterlegung ausschließlich elektronisch über das VE-Register. Diese zentrale Informations-, Kommunikations- und Hinterlegungsstelle für die verpflichteten Unternehmen ist erreichbar unter der Adresse www.ihk-ve-register.de. Letzter gesetzlicher Termin für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung aus dem Berichtsjahr 2011 ist der 1. Mai 2012. Wer seine VE später hinterlegt riskiert empfindliche Geldbußen, da der zuständige Landesvollzug ein Überschreiten der Frist als Ordnungswidrigkeit ahnden kann. Ab dem 2. Mai wird dann im VE-Register die Adressenliste derjenigen Unternehmen veröffentlicht, die eine Vollständigkeitserklärung abgegeben haben.
Die hinzuzuziehenden externen Prüfer, bspw. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, benötigen für die Validierung zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem deutschen Signaturgesetz. Sofern diese noch nicht vorhanden ist, sollte sie aufgrund der Dauer der Zuteilung rechtzeitig beantragt werden. Möglich ist dies u. a. auch über das Service-Center der IHK Köln.
Die Pflicht zur Hinterlegung einer VE trifft Unternehmen - mit Ausnahme des Vorliegens einer expliziten behördlichen Aufforderung - nur, sofern bestimmte Mengeschwellen an in Verkehr gebrachter Verpackungen überschritten werden. Diese liegen bei 80 t Glas, 50 t Papier-Pappe-Karton und 30 t sonstiger Materialien pro Jahr, bezogen auf das Leergewicht derjenigen Verpackung, die beim privaten Endverbraucher anfällt und dort entsorgt wird. Das Erreichen einer der Grenzwerte zwingt bereits zur Abgabe der Erklärung insgesamt.Über den Begriff des privaten Endverbrauchers werden darüber hinaus auch weitere Anfallstellen erfasst, etwa Freiberufler, Gaststätten, Bildungseinrichtungen oder Krankenhäuser.
Erfolgte die Kontrolle in den vergangenen Jahren durch die Ordnungsbehörden eher stichprobenartig, so ist spätestens ab diesem Jahr mit verstärkten Überprüfungen zu rechnen. Ein Verstoß kann dabei auch mit Bußgeldern geahndet werden.
Unter "Publikationen zu diesem Artikel" können Sie den Fachbeitrag von Herrn Dr. Armin Rockholz, DIHK, einsehen und als PDF downloaden.Weitere Informationen unter www.ihk-ve-register.de sowie bei Ihrem Ansprechpartner der IHK Köln:Sebastian Willmann, Tel. 0221 1640-768, Email: sebastian.willmann@koeln.ihk.deAktualisiert am 23.03.2012