Von besonderem Interesse ist die Novelle für alle Unternehmen, die in Verkaufsverpackungen verpackte Waren für private Endverbraucher in Verkehr bringen. Zum einen sind die jeweiligen Firmen gehalten, sich für ihre in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen an einem Dualen System zu beteiligen.Neu ist darüber hinaus die Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Vollständigkeitserklärung, die Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in einem vom DIHK und den einzelnen Kammern betreuten Online-Portal (www.ihk-ve-register.de) zu hinterlegen haben. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen, die - Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher erstmals in Verkehr bringen und dabei- Die Mengenschwellen von 80 Tonnen Glasverpackungen und/oder 50 Tonnen Papierverpackungen und/oder 30 Tonnen Kunststoffe pro Jahr überschreiten.Die Abgabepflicht ist durch die betroffenen Unternehmen unaufgefordert zu erfüllen. Sie ist jeweils bis zum 1. Mai eines Jahres für den Berichtszeitraum des Vorjahres zu hinterlegen. Sofern diese "Bringschuld" nicht erbracht wird, droht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeldrahmen bis zu € 50.000.
Weitere Informationen finden Sie über das Onlineportal des DIHK unter www.ihk-ve-register.de.
Darüber hinaus finden Sie unter Publikation ein Merkblatt zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung und den Fachbeitrag von Herrn Dr. Armin Rockholz, DIHK.
Dok-Nr: 007138