Ihre Ansprechpartner zu diesem Artikel:
Ellen Lindner
Recht und Steuern
Tel. 0221 1640-303 | Fax -369
ellen.lindner@koeln.ihk.de
 
Dr. Tobias Rolfes
Recht und Steuern
Tel. 0221 1640-305 | Fax -349
tobias.rolfes@koeln.ihk.de
Dieser Artikel hat die Dok.-Nr.:
004299
Seite empfehlen
Bild zum Artikel: Umsatzsteuer: Neuregelungen zur Ortsbestimmung bei Messebauleistungen

Umsatzsteuer: Neuregelungen zur Ortsbestimmung bei Messebauleistungen

Mit Schreiben vom 19.01.2012 passt das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteueranwendungserlass an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Ort der Leistung bei Messebauleistungen an. Diese werden ab 01.01.2012 nicht mehr als Grundstücksleistungen eingestuft.

Für die Besteuerung von Messedienstleistungen haben sich seit dem 1. Januar 2011 Änderungen ergeben. Werden diese als Komplettpaket gegenüber Unternehmenskunden erbracht, sind diese nicht mehr wie zuvor am Tätigkeitsort, sondern am Sitzort des Leistungsempfängers steuerbar (Empfängerortprinzip). Wer also zum Beispiel den kompletten Messeauftritt eines deutschen Unternehmens in Frankreich plant, abwickelt und betreut, muss seit Januar 2011 hierfür deutsche Steuer abrechnen. Sein Leistungsempfänger sitzt in Deutschland. Zuvor war der Umsatz in Frankreich steuerbar. Sobald zur Überlassung von Standflächen mindestens drei weitere Leistungen vertraglich hinzukommen, soll von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden dürfen. Werden Messedienstleistungen hingegen als Einzelleistungen erbracht, richten diese sich teilweise nach anderen Regeln. Wichtig ist daher, wann eine einheitliche Leistung vorliegt, die unter die Neuregelung fällt, und wann eine abweichend zu beurteilende Einzelleistung.

So galt nach bisheriger Verwaltungsauffassung die Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen bei Betrachtung als Einzelleistung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Besteuerung richtete sich somit nach dem Grundstücksort (Belegenheitsortprinzip). Deutsche Messebauer mussten danach ihre im Inland angebotene Messebauleistung stets - auch gegenüber ausländischen Unternehmerkunden - mit 19 % Umsatzsteuer berechnen. Das Nebeneinander von Empfängerort- und Belegenheitsortprinzip bei der Besteuerung von Messedienstleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich führte zu teilweiser ungleichmäßiger Besteuerung und zu Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zu Messestandorten im EU-Ausland.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch mit Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass die Gestaltung und der Aufbau eines zur Miete überlassenen Messestand keine grundstücksbezogene Leistung ist (Fundstelle: EuGH C-530/09 "Inter-Mark", Urteil vom 27.10.2011). Der DIHK hat dazu mit seiner Eingabe vom 21.11.2011 mit Nachdruck eine Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung bei der Besteuer von Messebauleistungen gefordert.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 passt das Bundesfinanzministerium nun den Umsatzsteueranwendungserlass an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Ort der Leistung bei Messebauleistungen an. Diese werden ab 01.01.2012 nicht mehr als Grundstücksleistungen eingestuft. Im Verhältnis deutscher Messebauer - ausländischer Unternehmer ist nun das Empfängerortprinzip anzuwenden. Wurde in Altfällen netto abgerechnet, wird dies nicht beanstandet.

Aktualisiert am 20. Januar 2012

ähnliche Artikel
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
1 | 2 | 3
vor
Publikationen zu diesem Artikel
Merkblatt
> PDF hier downloaden
BMF-Schreiben vom 19.01.2012
> PDF hier downloaden
DIHK-Eingabe vom 21.11.2011
> PDF hier downloaden