Ihre Ansprechpartner zu diesem Artikel:
Ellen Lindner
Recht und Steuern
Tel. 0221 1640-303 | Fax -369
ellen.lindner@koeln.ihk.de
 
Dr. Tobias Rolfes
Recht und Steuern
Tel. 0221 1640-305 | Fax -349
tobias.rolfes@koeln.ihk.de
Dieser Artikel hat die Dok.-Nr.:
041638
Seite empfehlen
Bild zum Artikel: Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung

Die bereits zum 1. Januar 2012 beschlossenen Änderungen der Belegnachweise für grenzüberschreitende Lieferungen (sogenannte Gelangensbestätigung) führen zu Veränderungen, die innerbetrieblich umzusetzen sind.

Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportieren, und in Versendungen über einen beauftragten selbständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument soll neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt werden. Hierbei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer, also Vertragspartner des Lieferers, ausgestellt sein muss.

Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 - Weitere Verlängerung in Sicht
Aufgrund der vielen praktischen Probleme, die von Seiten der Wirtschaft vorgetragen wurden, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Unternehmen eine Übergangsfrist bei den Beleg- und Buchnachweispflichten für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 30. Juni 2012 eingeräumt. Die bisherigen Nachweise können bis dahin verwendet werden. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die Frist bis zum Inkrafttreten einer geänderten UStDV erneut verlängert wird.

Neuer BMF-Entwurf vom 21. März 2012
Der erste Entwurf eines Ausführungserlasses zur Neuregelung (vom 09.12.2011), zu dem auch ein Muster der Bescheinigung gehört, konnte die konstruktiven Probleme in der Praxis nicht lösen. Abgesehen vom innerbetrieblichen Aufwand war die Umsetzung zum vorgebenenen Zeitpunkt des Jahreswechsels praktisch nicht darstellbar.

Am 21. März hat das BMF daher einen zweiten Entwurf für den Anwendungserlass veröffentlicht. Hierbei wurde versucht, auf viele der von der Wirtschaft vorgebrachten Punkte einzugehen. Zwar hält das BMF grundsätzlich an der Gelangensbestätigung als Nachweis fest, allerdings lässt es in diesem Entwurf einige Vereinfachungen zu, insbesondere:

Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet (vgl. datz im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6b UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 1 UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichen Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmenr eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).

Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absätze 6d und 6e UStAE).

Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (zum Beispiel für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6 UStAE).

Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).

In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann zum Beispiel ein CMR-Frachtbrief, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).

Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, zum Beispiel mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE).

Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6f UStAE).

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6g UStAE).

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6h UStAE).

Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangenbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, das der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE).

In ihrer 2. Stellungnahme vom 24. April 2012 bekräftigen die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft ihre Forderung, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) dahingehend zu ändern, dass neben der Gelangensbestätigung auch andere Belege - und insbesondere die Spediteurbescheinigung - anerkannt werden, ohne dass eine Unterschrift des Abnehmers erforderlich ist.

Entsprechend der Auffassung der Fachebene im BMF wird nach aktuell vorliegendem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Dr. Wolfgang Schäuble, die weiße Spediteursbescheinigung jedoch als EU-rechtlich nicht ausreichend angesehen, um den Nachweis der Steuerfreiheit zu erbringen.

Weiteres Vorgehen
Nach Beschluss der USt-Referatsleiter Mitte Mai soll die UStDV zwecks rechtlicher Absicherung der im 2. BMF-Schreiben vorgesehenen Regelungen erneut geändert werden. Das BMF wird einen entsprechenden Vorschlag für die Änderung der UStDV vorlegen. Dies soll noch während der Sommerpause geschehen.

Das BMF-Schreiben wird daher bis auf weiteres nicht veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund werden die Überlegungen über eine Änderung der UStDV von der IHK-Organisation im Sinne einer praxistauglichen Regelung weiter kritisch begleitet.

Aktualisiert am 22. Mai 2012

 

ähnliche Artikel
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
Fairplay, Recht und Steuern
Branchenübergreifend
Publikationen zu diesem Artikel
BMF-Schreiben von Dr. Wolfgang Schäuble
> PDF hier downloaden
1. BMF-Entwurf zur Änderung des Anwendungserlasses
> PDF hier downloaden
1. 8er Stellungnahme Nachweispflichten
> PDF hier downloaden
2. BMF-Entwurf zur Änderung des Anwendungserlasses
> PDF hier downloaden
2. 8er Stellungnahme Nachweispflichten
> PDF hier downloaden
BMF zur Fristverlängerung
> PDF hier downloaden
Muster Gelangensbestätigung (deutsch)
> PDF hier downloaden
Muster Gelangensbestätigung (englisch)
> PDF hier downloaden
Muster Gelangensbestätigung (französisch)
> PDF hier downloaden
Muster Spediteursbescheinigung
> PDF hier downloaden
Neufassung Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
> PDF hier downloaden