Für die Einfuhr von gebrauchten Maschinen sind neue Vorschriften in Kraft getreten.
Neuregelungen für den Import von als gefährlich eingestuften Waren ab 1. Januar 2009Die Deutsche Auslandshandelskammer in Istanbul informiert, dass mit der Bekanntmachung 2011/9 des Türkischen Staatssekretariats für Außenhandel Änderungen veröffentlicht wurden, die die Einfuhr von Waren, welche als gefährlich eingestuft werden, betreffen. Zu den Waren zählen unter anderem Maschinen, Warmwasserkessel, Sicherheitszubehör für Aufzüge, etc. Die einzelnen Waren mit den jeweils einzuhaltenden türkischen Verordnungen sind in einer Übersicht zusammengefasst.Von den Regelungen der Bekanntmachung sind Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft ausgenommen. Hierfür muss der entsprechende Ursprungsnachweis erbracht werden. Eine ordnungsgemäße Einfuhr mit A.TR reicht nicht aus. Wir empfehlen daher neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR ein IHK-Ursprungszeugnis beizufügen. Von der Neuregelung ebenfalls ausgeschlossen sind Privatgegenstände und Proben bzw. Muster. Eine Befreiung von der Regelung gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Waren, die nach Einfuhr in eine andere Ware eingearbeitet werden. Alle anderen Waren müssen den Regelungen in den zutreffenden Verordnungen entsprechen. Die Einfuhrkontrolle erfolgt über die Turkish Standards Institution. Wenn der Verdacht besteht, dass die Waren nicht sicher sind oder den zutreffenden Verordnungen nicht entsprechen, werden Tests gefordert. Entsprechen die Waren den Vorgaben, erstellt die Turkish Standards Institution eine Übereinstimmungserklärung. Für Waren, deren Übereinstimmung nicht festgestellt wird, wird der Import verweigert.
Über die genauen Regelungen der zutreffenden Verordnung sollte der türkische Importeur Auskunft geben können.Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten MaschinenDie AHK Istanbul informiert über neue Vorschriften bei Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten Maschinen. Nachstehend veröffentlichen wir die Mitteilung unverändert. Mit der Bekanntmachung 2010/9 hat das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung für die Einfuhr von alten, gebrauchten oder erneuerten Maschinen veröffentlicht. Die Bekanntmachung 2011/9 (abzurufen im rechten Download-Bereich) vom 31.12.2010 hebt die Bekanntmachung 2010/9 auf und ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Nach der Bekanntmachung gibt es weiterhin drei Listen mit Zolltarifnummern von Maschinen, für die unterschiedliche Regelungen gelten. Die Einfuhr von Maschinen, deren Zolltarifnummern in der Anlage I A der Bekanntmachung aufgeführt sind, ist ohne Genehmigung und ohne die Erforderlichkeit eines Übereinstimmungsschreibens (Uygunluk Yazisi) möglich.
In der Anlage I B der Bekanntmachung sind Zolltarifnummern von Maschinen aufgeführt, für deren Import ein Übereinstimmungsschreiben der dort angegebenen Stelle erforderlich ist. Für Maschinen, deren Zolltarifnummern in der Anlage II der Bekanntmachung aufgeführt sind, bedarf es einer Genehmigung.
Ist die Zolltarifnummer in der Anlage I A oder der Anlage II und Anlage I B der Bekanntmachung aufgeführt und wird die Ware zum Gebrauch im Bereich des privaten Lufttransports eingeführt, bedarf es einer Übereinstimmungserklärung.
Ist die Zolltarifnummer in der Anlage II aufgeführt und der CIF-Wert höher als dort angegeben, ist die Einfuhr ohne Übereinstimmungsschreiben und ohne Genehmigung möglich. Ist die Zolltarifnummer in der Anlage II aufgeführt, besteht die Zolltarifnummer aus zwölf Nummern (wie dort angegeben) und werden zehn Stück und 50 kg nicht überschritten oder darunter importiert, ist die Einfuhr ohne Rücksicht auf den CIF-Wert ohne Übereinstimmungsschreiben und ohne Genehmigung möglich