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Offenlegung von Jahresabschlüssen: Nur geringfügige Entlastung von Kleinstunternehmen

Kompromiss bringt geringere Entlastung als erwartet

Lange Zeit war zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission strittig, ob Kleinstunternehmen grundsätzlich oder etwa nur unter Beibehaltung der Buchführungspflicht von der Jahresabschlusspflicht befreit werden sollen. Nun haben die Verhandlungen im Dezember 2011 einen Kompromiss ergeben. Das Europäische Parlament hat sich dabei entgegen der ursprünglich geplanten Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, Kleinstbetriebe vom Jahresabschluss gänzlich zu befreien (vergleiche Dokumentennummer 9138), dem Vorschlag der Kommission angeschlossen, wonach nur noch einzelne Erleichterungen bei Erstellung des Jahresabschlusses vorgesehen sind.

Inhaltlich ändert der Kompromiss zunächst die Definition von Kleinstunternehmen, indem die vom Europäischen Rat vorgesehenen Schwellenwerte erhöht werden: Als Kleinstunternehmen gelten danach solche Unternehmen, die bis zu 10 Beschäftigte und nicht mehr als 700.000 Euro Jahresumsatz haben und deren Bilanzsumme 350.000 Euro nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass mehr Kleinstunternehmen als geplant von den vorgesehenen Erleichterungen profitieren können.

Kleinstunternehmen sollen auch weiterhin einen -wenn auch verkürzten- Jahresabschluss erstellen müssen. Auf dessen Offenlegung soll nach Art 1 a Abs. 2 e des Richtlinienänderungsvorschlags von den Mitgliedsstaaten jedoch verzichtet werden können. Der Abschluss muss aber beim jeweiligen Unternehmensregister hinterlegt werden. Zudem "sollten" Ablichtungen der hinterlegten Unterlagen auf Anfrage auch an Dritte weitergegeben werden. Eine solche Verpflichtung, Abschriften (an jedermann) zu erteilen, könnte im Ergebnis allerdings dazu führen, dass diese auch elektronisch zur Verfügung gestellt würden und eine Entlastung de facto nicht erreicht wird. Vor allem ist noch unklar, ob die Gebühren für Kleinstunternehmen für die Hinterlegung der Jahresabschlüsse geringer als jene für die Offenlegung sein werden. Ob mit diesem Kompromiss daher tatsächlich eine Entlastung für Kleinstbetriebe einher geht, bleibt äußerst fraglich.

Da die Vorgaben der Richtlinie für die Mitgliedsstaaten nicht zwingend sind, bleibt die konkrete Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten.

Erstellt am 20. Januar 2012

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