Unternehmen, die Waren per Luftfracht versenden, müssen sich auf umfangreiche Änderungen einstellen!
Luftfrachtsendungen werden seit dem 11. September 2001 in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte geschützt. Seit dem 29. April 2010 sind neue Vorschriften zur sogenannten „sicheren Lieferkette“ der EU- Luftsicherheitsverordnung VO (EG) Nr. 300/2008 anwendbar. Diese Verordnung löst die VO (EG) Nr. 2320/2002 ab und führt zu umfangreichen Veränderungen für die Luftfracht versendende Industrie, die vor allem die Bekannten Versender (BV) betreffen.
Vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassene Reglementierte Beauftragte - hierbei handelt es sich größtenteils um Speditions- und Logistikunternehmen - konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung mittels einer zu unterzeichnenden Sicherheitserklärung als Bekannte Versender ersparen. Die meisten Luftfrachtsendungen werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere Sicherheitskontrollen z. B. durch Röntgen in ein Luftfahrzeug verladen.
Mit der neuen EU-Luftsicherheitsverordnung erhalten die von den Reglementierten Beauftragten bis zum 28. April 2010 gelisteten Bekannten Versender eine Übergangsfrist von bis zu 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung. D. h. deren Luftfrachtsendungen werden weiterhin, bis spätestens März 2013, als sichere Sendungen von Sicherheitskontrollmaßnahmen ausgenommen sein. Spätestens zum Ende der Übergangsfrist oder bei einem Wechsel des Reglementierten Beauftragten wird eine behördliche Zulassung erforderlich. Unternehmen, die sich nach der neuen Verordnung als behördlich Bekannter Versender zertifizieren lassen möchten, müssen ein Sicherheitsprogramm einreichen. Zur Erleichterung und Standardisierung der Verfahren hat das Luftfahrt-Bundesamt ein Muster zur Erstellung eines Sicherheitsprogramms für Bekannte Versender herausgegeben. Dieses muss direkt beim LBA angefordert werden, es gilt als Verschlusssache und muss vertraulich behandelt werden. Einzelheiten zum Sicherheitsprogramm und der Beantragung erfahren Sie beim Luftfahrt-Bundesamt.
Der Status als Bekannter Versender ist keine Voraussetzung, um Luftfrachtsendungen zu befördern. Für die üblichen Post- und Kuriersendungen wird der Status in der Regel ohnehin nicht verlangt, da alle Sendungen untersucht werden. Wer also bislang von seinem Post- oder Kurierdienst nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert worden ist, muss auch künftig nicht Bekannter Versender werden.
Der Nachteil einer Nichtzertifizierung, d. h. als „unbekannter Versender” besteht darin, dass Luftfrachtsendungen vor Verladen in Luftfahrzeuge untersucht werden müssen. Dies wird häufig in Rechnung gestellt und kann zu Zeitverzögerungen führen. Welchen Aufwand das darstellt, hängt auch davon ab, ob Waren einfach geröntgt werden können oder ob sie zu groß dafür sind bzw. die Röntgenbilder ausgewertet werden können.
Letztenendes hängt es von den individuellen Verhältnissen im Unternehmen und der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Reglementierten Beauftragten ab, ob der Status des Bekannten Versenders sinnvoll ist oder nicht. Prüfen Sie die Voraussetzungen für das interne Sicherheitsprogramm und den damit verbundenen Aufwand (Sicherheitsplan, Schulungsmaßnahmen, Sicherheitsbeauftragter, geänderte Abläufe usw).
Für Fragen steht Ihnen Ihre zuständige IHK gerne zur Verfügung.Aktualisiert am 28. Oktober 2011