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Gründungszuschuss nach § 57 SGB III

Mit dem Gründungszuschuss unterstützt die Agentur für Arbeit Existenzgründer, die durch die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Existenzgründer haben die Möglichkeit Gründungszuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und ihrer sozialen Absicherung zu beantragen.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller Arbeitslosengeld I beziehen oder sich aus einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme heraus selbstständig machen. Am Tag der Gründung muss noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen.

Neben der benötigten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle müssen Existenzgründer zusätzlich der Agentur für Arbeit die persönliche und fachliche Eignung darlegen. Die Agentur für Arbeit entscheidet anschließend nach ihrem Ermessen über den Antrag.

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln gibt im Rahmen der Beantragung von Gründungszuschuss fachkundige Stellungnahmen ab. Diese Stellungnahmen können wir jedoch nur für zukünftige Mitglieder, d.h. Gewerbetreibende abgeben, nicht für Freiberufler, Handwerker oder andere Berufsgruppen. Die Anforderungen an die hierzu einzureichenden Unterlagen haben wir für Sie in unserem Merkblatt im Downloadcenter zusammengestellt.

Unser Tipp: Setzen Sie sich rechtzeitig, also vor dem Ablauf der o. g. Antragsfrist mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung. Klären Sie, wenn die verbleibende Zeit zur Antragstellung schon knapp wird, ob die Abgabe der Antragsunterlagen auch noch danach möglich ist.

Für weitere Informationen und zur Beantragung des Gründungszuschusses wenden Sie sich bitte an Ihre örtliche Agentur für Arbeit.

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Publikationen zu diesem Artikel
Merkblatt Fachkundige Stellungnahme zum Gründungszuschuss
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