Das seit dem 1. Januar 1996 bestehende Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) wurde zum 1. Juli 2009 erneut reformiert. Das AFBG verfolgt das Ziel, die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und Existenzgründung zu erleichtern.
Das neue AFBG bietet nun günstigere Förderkonditionen für alle, die sich fachlich gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach Handwerksordnung, Berufsbildungsgesetz, Bundes- oder Landesrecht, nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf staatliche Prüfungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereiten möchten.
Gefördert werden Prüfungsabschlüsse, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Nicht gefördert werden Fachhochschul- oder Hochschulabschlüsse.
Unter die Förderung fallen Voll- und Teilzeitmaßnahmen, Fernlehrgänge und mediengestützte Lehrgänge sowie eine zweite Fortbildungsmaßnahme mit mindestens 400 Unterrichtsstunden. Gefördert wird nun eine und nicht mehr zwingend die erste Aufstiegsfortbildung. Auch Maßnahmen, die im EU-Ausland stattfinden, können gefördert werden. Bitte informieren Sie sich über die Voraussetzungen, die die jeweilige Maßnahme erfüllen muss.
Förderungsberechtigt sind Deutsche und ausländische Mitbürger/innen, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Gewährt werden bei Vollzeitmaßnahmen einkommens- und vermögensabhängige Unterhaltsbeiträge. Alleinstehende Teilnehmer/innen erhalten zum Lebensunterhalt bis zu 675 Euro, davon 229 Euro Zuschuss und 446 Euro Darlehen. Bei Antragsstellern mit Kindern erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um 215 Euro (Erhöhungsbetrag für den Ehegatten) und für jedes Kind um 210 Euro. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss von bis zu 113 Euro je Monat und Kind zu den notwendigen Kinderbetreuungskosten bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen wird der einkommens- und vermögensunabhängige Maßnahmebeitrag gewährt, welcher zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren (höchstens 10.226 Euro) dient. Der Maßnahmebeitrag besteht aus einem Zuschuss von 30,5 Prozent, der Rest aus einem zinsbegünstigten Darlehen.
Zwischen dem Ende der Maßnahme und der Anfertigung des Prüfungsstücks bzw. dem Ablegen der Prüfung wird der gewährte Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen auf Antrag bis zu drei Monaten als Darlehen weitergezahlt.
Das "Prüfungsstück" oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit wird bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro mit einem Darlehen gefördert. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Darlehenserlass von 25% auf das Restdarlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr gewährt.
Unter den oben beschriebenen Bedingungen werden zur Zeit Darlehen bis zu 10.226 Euro gewährt, welche während der Fortbildungs-Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei bis maximal sechs Jahren zins- und tilgungsfrei sind. Danach ist das Darlehen innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen. Geförderte Personen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Maßnahme eine Existenz gründen oder ein Unternehmen übernehmen, können mit günstigeren Rückzahlungskonditionen rechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Antragsformulare, Informationsflyer und Auskünfte zum AFBG erhalten Sie in der Weiterbildungsberatung der Industrie- und Handelskammer zu Köln. Eingereichte AFBG-Anträge werden bei der Industrie- und Handelskammer auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben geprüft (mit Ausnahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) und an die zuständige Bewilligungsbehörde weitergeleitet.
Mehr Informationen erhalten Sie über die Info-Hotline: 0800-MBAFOEG oder die entsprechende Homepage.
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