Das „Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG) garantiert seit dem 01.04.2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, d.h. auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.Unser Service für Sie!
Die Frage, ob ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist oder nicht, hängt vom persönlichen Werdegang und den beruflichen Zielen ab. Wir empfehlen daher eine vorherige individuelle Beratung. Wir informieren Sie über das gesamte Verfahren, geben Hilfestellung bei der Suche nach dem deutschen Referenzberuf und klären, welche Möglichkeiten sich mit dem Verfahren eröffnen und was das Verfahren nicht leisten kann. Die Beratung ist kostenfrei. Wenn Sie eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie bitte den nebenstehenden Anmeldebogen aus und senden ihn direkt per Mouseklick oder drucken ihn aus und senden ihn per Post an:Industrie- und Handelskammer zu Köln- Anerkennungsberatung - Unter Sachsenhausen 10-2650667 KölnNach Eingang des Anmeldebogens erhalten Sie von uns einen Termin für ein Beratungsgespräch.Weitere Informationen zum AnerkennungsverfahrenFür welche Berufe ist die IHK zuständig?In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen.Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für o.g. Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens. Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, ggf. müssen weitere Dokumente nachgereicht werden. Erst nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungs-verfahren.Was kostet das Verfahren?Der Gebührenrahmen liegt zwischen € 100 bis 600. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am je nach individueller Sachlage entstehenden Aufwand für das Verfahren, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Es ist zu erwarten, dass sich die Kosten in der Mehrzahl der Fälle auf ca. € 350,00 bis 450,00 belaufen werden.Wie lange dauert das Verfahren?Ab dem 01.12.2012 muss das Verfahren nach § 6 Absatz 3 des BQFG innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Derzeit ist allerdings noch mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, bis sich alle Abläufe innerhalb des Verfahrens eingespielt haben.Vorteile der GleichwertigkeitsprüfungWer seine beruflichen Qualifikationen bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:Mit dem von der IHK FOSA erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Beruf ausfällt. Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche. Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Beruf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit dem Inhaber des deutschen Referenzabschlusses. Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich.Weitere Informationen zur Anerkennung erhalten Sie bei folgenden Institutionen:
Fotonachweis: tiero_Fotolia
Aktualisiert am 18.06.2013.
Dok-Nr: 000400