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Einnahmen-Überschussrechnung

Nach §§ 60 Absatz 4, 84 Absatz 3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung errechnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen, müssen das Formular nicht verwenden.