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Unterrichtung im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Seit 1996 ist es Pflicht, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet und mit Ihnen vertraut zu sein. Dies gilt für angehende Selbständige im Bewachungsgewerbe sowie für die Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens.

Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in dem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind. Dies gilt sowohl für Inhaber, gesetzliche Vertreter oder Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen als auch für die darin beschäftigten Personen (Unterrichtung nach § 34a GewO).

Seit 1996 ist es Pflicht, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet und mit Ihnen vertraut zu sein. Dies gilt für angehende Selbständige im Bewachungsgewerbe sowie für die Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens.

Informationen zur Unterrrichtung im Bewachungsgewerbe (§34a GewO)

Termine zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe 2012

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung, BewachV)

Aus dem Inhalt:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienst
  • Umgang mit Menschen
  • Grundzüge der Sicherungstechnik


    Quelle Foto: V. Yakobchuk (Fotolia)
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