Seit 1996 ist es Pflicht, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet und mit Ihnen vertraut zu sein. Dies gilt für angehende Selbständige im Bewachungsgewerbe sowie für die Beschäftigten eines Bewachungsunternehmens.
Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die in dem Unternehmen tätigen Personen durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden und mit ihnen vertraut sind. Dies gilt sowohl für Inhaber, gesetzliche Vertreter oder Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen als auch für die darin beschäftigten Personen (Unterrichtung nach § 34a GewO).
Informationen zur Unterrrichtung im Bewachungsgewerbe (§34a GewO)Termine zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe 2012Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung, BewachV)
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