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Türkei: Besondere Importvorschriften!

Nach der im Jahr 2009 eingeführten Registrierungspflicht für Textilienimporte in der Türkei sind nun auch die Einfuhren von Überwachung betroffen.

Überwachung bestimmter Textilien und Konfektionen bei der Einfuhr
Mit der Bekanntmachung 2011/15 vom 31. Dezember 2010 hat das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelungen bzgl. der Aufsicht von bestimmten Textilien und Konfektionen veröffentlicht. Danach werden Waren mit der in der Anlage I der Bekanntmachung aufgeführten Zolltarifnummer (betroffene Zolltarifnummern - siehe PDF-Datei im Downloadbereich auf der rechten Seite) der Aufsicht des Staatssekretariats für Außenhandel (Generaldirektion für Import) unterstellt. Im Rahmen der Risikobewertung können der Exporteur, Importeur, die importierte Ware, Importumstände, Vertriebskanäle und weitere Gesichtspunkte herangezogen werden. Es können Proben entnommen werden.

Damit die Zollabwicklung erfolgen kann, ist eine elektronische Bestätigung (“onay belgesi”) des Staatssekretariats für Außenhandel (Generaldirektion für Import) erforderlich. Der Vorgang kann einige Tage dauern. Um eine Bestätigung erstellen zu können, kann die zuständige Stelle Nachweise fordern. Wird keine Bestätigung erstellt oder wird diese endgültig versagt, wird die Ware nicht vom Zoll freigegeben. Eine Information über die erforderlichen Dokumente liegt uns nicht vor, jedoch könnte hier auf die Grundsätze der Bekanntmachung von 2010/1 zurückgegriffen werden.

Mit der Bekanntmachung 2009/21 hatte das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel, die am 01. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen bzgl. der Registrierungspflicht für den Import von Textilien und Konfektionen veröffentlicht (siehe nächste Überschrift). Mit der Bekanntmachung 2010/1 vom 31.12.2009 wurden die Regelungen unwesentlich verändert und erweitert. Die Bekanntmachung 2009/21 wurde zum 01.01.2010 aufgehoben.

Registrierungspflicht für Ex- und Importeure bestimmter Waren
Das Türkische Staatssekretariat für Außenhandel hat mit Bekanntmachung Nr. 2009/21 die Registrierungspflicht für den Import bestimmter Waren, hauptsächlich von Textilien und Konfektionen, veröffentlicht. Mit der Bekanntmachung 2010/1 vom 31.12.2009 wurden die Regelungen erweitert und verändert. Danach müssen Exporteure bestimmter Waren (Anlage 1) unabhängig vom Ursprungsland bei den zuständigen Stellen (Anlage 2) in der Türkei registriert werden, wenn mehr als 50 kg Ware importiert wird. Beizufügen ist das vom Exporteur ausgefüllte Formular "Exporter Registry Form" (Anlage 3). Dieses muss das Exportunternehmen beim ersten Import in die Türkei ausfüllen und der Importeur bei den zuständigen Stellen nach Vorlage weiterer Unterlagen registrieren lassen. Das Formblatt hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Es muss am Geschäftssitz des Exporteurs bescheinigt (z. B. örtlich zuständige IHK) und zusätzlich von der türkischen Vertretung in Deutschland beglaubigt werden. 

Im Bezirk der IHK Köln ansässige Unternehmen, die von den Neuerungen betroffen sind, können sich hinsichtlich der Bescheinigung der "Exporter Registry Form" an das Service-Center der IHK Köln bzw. an die jeweiligen IHK-Zweigstellen wenden. Wenn das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert wurde, muss lediglich das Formblatt eingereicht werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf. Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben.

Zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Textilien
Mit der Kabinettsentscheidung 2011/1476 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 27884 vom 24.03.2011 wurde die Regelung bzgl. zusätzlicher Zölle bei der Einfuhr von Textilien veröffentlicht. Die Entscheidung tritt am 22.07.2011 in Kraft.

Derzeit wird für Waren, die mit einer A.TR –Bescheinigung aus der EU eingeführt werden, im Hinblick auf Zollgebühren kein Ursprungsnachweis verlangt. Bei Vorlage einer A.TR-Bescheinigung ist die Ware von den Zollgebühren befreit. Allerdings ist die veröffentlichte Liste sehr umfangreich. Bei einigen der Waren, die in der Liste aufgeführt sind, werden je nach Ursprung z.B. Antidumpingzoll verlangt. Diese Antidumpingzölle werden trotz A.TR –Bescheinigung für diese bestimmten Ursprungsländer eingetrieben. Für Waren  mit Ursprung EU gelten diese Regelungen nicht. Zum Nachweis des Ursprungslandes ist in dem Fall die Vorlage eines Ursprungszeugnisses erforderlich.

Aktualisiert am 18. April 2012

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Publikationen zu diesem Artikel
Türkei - betroffene Zolltarifnummern
> PDF hier downloaden
Anlage 1: Türkei - registrierungspflichtige Warengruppen
> PDF hier downloaden
Anlage 2: Türkei - zuständige Registrierungsstellen
> PDF hier downloaden
Anlage 3: Türkei - "Exporter Registry Form"
> PDF hier downloaden