Innerhalb der europäischen GemeinschaftFür Werbung im Internet gilt innerhalb der Europäischen Union (EU) nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr, die in Deutschland durch § 4 Abs. 2 Teledienstgesetz umgesetzt worden ist, grundsätzlich das Herkunftslandprinzip. Danach muss der Anbieter mit seinem Internet-Auftritt den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften am Ort seiner Niederlassung entsprechen, ohne sich zusätzlich der Kontrolle anhand der Rechtsordnungen anderer Staaten auszusetzen. Niedergelassen ist ein Anbieter dort, wo er mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Unerheblich ist also beispielsweise der Standort des Servers oder der Ort, an dem die Websites zugänglich ist. Im Falle mehrerer Niederlassungen ist der Ort maßgeblich, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Anbieters in Bezug auf den bestimmten Dienst befindet.Das bedeuet: Wer in Italien niedergelassen ist, muss sich bei Online-Geschäften auch nur an das italienische Wettbewerbsrecht halten, uns zwar auch dann, wenn er in Deutschland Kunden wirbt.Außerhalb der europäischen GemeinschaftBei Internet-Werbung außerhalb der EU ist das Wettbewerbsrecht des Ortes anwendbar, an dem die wettbewerbrechtlichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen. Dies ist grundsätzlich der sog. Marktort, das heißt der Ort, an dem durch das Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt wird bzw. an dem der jeweilige Nutzer das Angebot bestimmungsgemäß abruft.Das bedeutet: Das deutsche Wettbewerbsrecht ist auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn eine Werbung eines Anbieters mit Sitz außerhalb der EU (auch) für deutsche Nutzer bestimmt ist, der Abruf durch Nutzer in Deutschland erfolgt und wettbewerbrechtliche Interessen Dritter davon berührt sind.Für deutsche Dienstanbieter gilt gemäß § 4 Abs. 1 Teledienstgesetz auch dann das deutsche Wettbewerbsrecht, wenn er seine Dienste in einem Staat außerhalb der EU anbietet oder erbringt.