Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone) ist die von den Handelsministern der EU und der Mittelmeerländer initiierte Ausdehnung der Paneuropäischen Kumulierungszone auf nahezu alle Mittelmeerländer – mit Ausnahme Libyens – sowie die Färöer-Inseln. Die IHK Köln hat alle wichtigen Informationen zusammengestellt.
Die Regeln über die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung (Pan-Euro-Med-Kumulierung) haben eine diagonale Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Algerien, Bulgarien, Ägypten, den Färöern, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, Rumänien, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen zum Ziel.Im Abl. (EU) Nr. C 156 vom 26. Mai 2011 wurde von der Europäischen Kommission eine neue Matrix veröffentlicht, aus der sich der aktuelle Stand der Präferenzabkommen ergibt, im Rahmen derer zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft Regeln Anwendung finden, die denen des Paneuropa Mittelmeer Ursprungsprotokolls entsprechen. Diese Matrix ersetzt die zuletzt im Abl. (EU) Nr. C 219 vom 12. September 2009 veröffentlichte Tabelle.Anhand der oben genannten Tabelle kann festgestellt werden,
Es wird allerdings noch eine Weile dauern, bis zwischen allen Teilnehmerstaaten entsprechende Präferenzabkommen geschlossen werden.Nur soweit zwischen dem Ausfuhrland, allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem jeweiligen Bestimmungsland
kann von den erweiterten Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung Gebrauch gemacht werden.Maßgebendes Datum für die Anwendbarkeit der Kumulierung ist dabei das Datum, ab dem das letzte Ursprungsprotokoll in dem jeweils erforderlichen Netzwerk von Präferenzabkommen mit identischen Ursprungsregeln anwendbar ist.Die Ursprungseigenschaft wird durch Präferenznachweise dokumentiert, die der Zollstelle für die Erlangung einer Zollermäßigung der Einfuhrware vorzulegen ist. Kumulierung ist im Präferenzrecht das Anrechnen von Be- und Verarbeitungen an Vormaterialien in Abkommensländern bei der Ursprungsermittlung. Bei einer diagonalen Kumulierung finden Vormaterialien aus verschiedenen Vertragsparteien einer Präferenzzone oder aus besonders vertraglich verankerten Vertragsparteien Verwendung. Das hergestellte Ursprungserzeugnis wird in eine andere Vertragspartei geliefert, die an den Vorlieferungen nicht beteiligt war.Die oben genannte Tabelle zeigt, zwischen welchen Ländern inzwischen Vereinbarungen über die Ursprungskumulierung getroffen wurden. So kann zum Beispiel die diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Marokko seit dem 1. Januar 2006 angewandt werden, da ab diesem Zeitpunkt zwischen allen drei Parteien Ursprungsregeln zur Anwendung kommen, die denen des Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsprotokolls entsprechen (MA-CH: 1. März 2005; EU-MA: 1. Dezember 2005; EU-CH: 1. Januar 2006).Waren, die ihren Ursprung unter Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung erlangt haben, müssen im jeweiligen Präferenznachweis als solche bezeichnet werden, damit geprüft werden kann, ob zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland die Voraussetzung zur Kumulation erfüllt ist. Deshalb wurden die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED als weitere Präferenznachweise eingeführt. Die Besonderheit dieser Präferenznachweise besteht darin, dass in ihnen zwingend Angaben zur Anwendung der Kumulierungsbestimmungen zu machen sind.Hier finden Sie das Muster einer EUR-MED.Aktualisiert am 18. April 2012