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Bildungsscheck NRW - Förderung beruflicher Fort- und Weiterbildung

Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche Weiterbildungsausgaben zur Hälfte, höchstens bis zu 500 Euro bezuschusst. Für das Förderprogramm stehen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung.

 

Mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds übernimmt das Land NRW die Hälfte der Weiterbildungskosten maximal bis zu 500 Euro pro Bildungsscheck.

  • Empfänger können sein: kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, Beschäftigte in kleinen und großen Unternehmen, Existenzgründer in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit sowie Berufsrückkehrer/-innen, die im laufenden und im vorangegangenen Jahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben.
  • Der Vergabe von Bildungsschecks geht immer eine Weiterbildungsberatung bei einer der Beratungsstellen in der Region voraus. Die Beratungsstelle informiert und berät den Interessenten/die Interessentin über geeignete Angebote und händigt ihm/ihr den Bildungsscheck aus. Der Bildungsscheck wird dann bei einem anerkannten Bildungsträger eingelöst.

Auch die IHK Köln gibt Bildungsscheck aus. Zur Vorbereitung der Bildungsscheckberatung bitten wir Sie vorab um ein paar Informationen, die wir in der Bildungsscheck-Anfrage zusammengestellt haben. Diese senden Sie uns bitte ausgefüllt zusammen mit Ihrer Seminar-/Lehrgangsbeschreibung (falls vorhanden) zu. Anhand Ihrer Angaben können wir prüfen, ob die Interessenten/Unternehmen die Voraussetzungen für den Bildungsscheck erfüllen und ob die gewünschte Weiterbildung förderfähig ist.

Wenn Sie noch nicht wissen, welche Weiterbildung für Sie möglich und sinnvoll sein könnte, helfen wir Ihnen gern im Rahmen einer Qualifzierungsberatung weiter.


Download Bildungsscheck-Anfrage:

Betriebliche Anfrage: Das Unternehmen trägt den Eigenanteil der Weiterbildungskosten
Demnächst veröffentlicht: Datenschutzrechtliche Erklärung: Bei der Betrieblichen Anfrage immer auszufüllen und unterschrieben vom Mitarbeiter einzureichen (pro Mitarbeiter/in für den/die ein Bildungsscheck vergeben werden soll).

Individuelle Anfrage:  Der Interessent/die Interessentin zahlt den Eigenanteil selbst.


Die Unterlagen können Sie per Fax, per Post oder E-Mail schicken:

IHK Köln, WB-Beratung, Unter Sachsenhausen 10 - 26, 50667 Köln,
E-Mail: bildungsberatung@koeln.ihk.de, Fax.: 0221 1640-629.

Nach Eingang meldet sich eine der Beraterinnen bei Ihnen, um einen Beratungstermin zu vereinbaren, oder - falls der Bildungsscheck für Sie/Ihr Unternehmen nicht in Frage kommt - mit Ihnen ggf. alternative Förderungsmöglichkeiten zu erörtern.


Zum Beratungstermin bringen Sie bitte immer einen gültigen Personalausweis oder Pass mit. Beim betrieblichen Zugang ist unter Umständen eine aktuelle schriftliche Unterschriftsvollmacht (Mustertext) des Unternehmens erforderlich, wenn Sie selbst nicht zeichnungsberechtigt sind.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass es auf Grund der vielen Anfragen zu Wartezeiten kommen kann. Kalkulieren Sie eine Mindest-Wartezeit von bis zu zwei Wochen ein und beachten Sie, dass Sie sich erst mit dem ausgestellten Bildungsscheck beim Anbieter anmelden dürfen.

Details zur Art der Förderung
Wer wird gefördert?

Im betrieblichen Zugang gilt ab 30.05.2011 folgende Regelung:

Gefördert werden Beschäftigte in KMU mit weniger als 250 Beschäftigten, die

  • seit mehr als 4 Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten (gemeint sind hier Ausbildungsabschlüsse im dualen System und gleichwertige Fachschulabschlüsse. Fachfremd eingesetzte Hochschulabsolventen fallen nicht unter diese Definition.)
  • keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
  • befristet beschäftigt sind,
  • als Zeitarbeitnehmer/-innen arbeiten oder
  • älter als 50 Jahre sind

Diese Personen können zudem jährlich einen Bildungsscheck erhalten. Weiterhin gilt, dass zuerst ein Bildungsscheck an eine Person, die den o. g. Kriterien entspricht, ausgegeben werden muss, bevor eine Person ohne diese Merkmalsausprägungen einen Bildungsscheck erhalten kann. Insgesamt können bis zu 20 Bildungsschecks pro Betrieb ausgereicht werden.

Für Beschäftigte, die dem Personenkreis ohne den o. g. Merkmalsausprägungen angehören, gilt nach wie vor die bisherige Regelung. Diese können einen Bildungsscheck nur dann erhalten, wenn sie im laufenden und im vorangegangenen Jahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben.

Ausnahme: Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigte können bis zu fünf Bildungsschecks für Mitarbeiter/-innen erhalten, die nicht den o. g. Gruppen angehören und die - wie bisher - im laufenden und im vorangegangenen Jahr an keiner beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.

Im individuellen Zugang gilt ab 30.05.2011 folgende Regelung:

  • Es können nun auch Beschäftigte aus Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gefördert werden (ausgenommen bleibt allerdings der öffentliche Dienst).
  • Beschäftigte, die
    - seit mehr als 4 Jahren nicht im erlernten Beruf arbeiten,
    - keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
    - befristet beschäftigt sind,
    - als Zeitarbeitsbeschäftigte arbeiten oder
    - älter als 50 sind sowie
    - Berufsrückkehrende
    können nun jährlich einen BS im individuellen Zugang und zusätzlich einen Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten.
  • Beschäftigte, die der o. g. Beschäftigtengruppe nicht angehören, erhalten nach wie vor einen Bildungsscheck, wenn sie im laufenden und vorangegangenen Jahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben. Sie können keinen weiteren Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Diese Regelung gilt auch für Existenzgründer (in den ersten fünf Jahren), unabhängig vom Alter, Berufsausbildung und ihrem erlernten Beruf. 

Als zum Empfang eines Bildungsschecks berechtigte Beschäftigte gelten:

  • Lohn- und Gehaltsempfänger
  • für das Unternehmen tätigte Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind:
    - geringfügig Beschäftigte (ohne andere Hauptbeschäftigung)
    - Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit
    - mithelfende Familienangehörige (ohne andere Hauptbeschäftigung)
    - mitarbeitende Betriebsinhaber / Eigentümer in den ersten fünf Jahren nach Gründung
    - Berufsrückkehrende, die spezielle Bedingungen erfüllen

Ob der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden kann, hängt allein vom Haupterwerb bzw. von der Haupttätigkeit und deren Bedingungen ab. Unter der Bedingung, dass das geringfügig bzw. gering vergütete, das Teilzeit- oder befristete Beschäftigungsverhältnis die Haupt- bzw. die einzige Beschäftigung darstellt, kann der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden, und zwar auch von:

  • Altersruhegeld Beziehenden
  • geringfügig oder gering vergütet Beschäftigten mit ergänzenden Leistungen nach dem
    SGB II
  • Praktikantinnen und Praktikanten, soweit das Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erbracht wird
  • mithelfende Familienangehörigen

Was wird gefördert?

  • Der Bildungsscheck kann eingesetzt werden für Angebote der beruflichen Weiterbildung. Das sind Angebote, die solides Fachwissen und fachübergreifende Kompetenzen zur Anwendung dieses Wissens vermitteln. Fachübergreifende Kompetenzen umfassen insbesondere Methodenkompetenzen, Motivation und Befähigung zum kontinuierlichen Lernen, Sprachen und Medienbeherrschung, mathematisch-naturwissenschaftliche Grundkompetenzen und soziale Kompetenzen.
  • Der Bildungsscheck ist zur Unterstützung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bestimmt, unabhängig davon, ob diese aus mehreren Modulen/Teilen besteht oder nicht. Sind Weiterbildungsmaßnahmen in mehrere Module unterteilt, so kann der Bildungsscheck auf den kompletten Preis der Maßnahme (d. h. auf den Preis aller Module) angerechnet werden, sofern die Module zusammen gebucht werden können. Bei Modulen, die nur einzeln buchbar sind, kann der Bildungsscheck dann nur für ein Modul der Weiterbildungsmaßnahme eingesetzt werden.

Was wird nicht gefördert?

  • arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen, wie z. B. Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen
  • individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten werden und deren Angebot der Allgemeinheit nicht öffentlich zugänglich ist
  • Kurse zur beruflichen Weiterbildung, deren Kosten aufgrund gesetzlicher Regelungen/Normen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (z. B. beim Sicherheitsingenieur) oder dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Fahrerlaubnissen dienen
  • Kurse, die Beschäftigte der Weiterbildungsanbieter bei ihrem Beschäftigungsunternehmen belegen
  • Selbstständige für Kurse beim Weiterbildungsanbieter, für den sie tätig sind
  • Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten dienen
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die dem Grund nach einen Anspruch auf staatliche Förderung dieser Weiterbildungsmaßnahme haben, wie z. B. nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
  • Weiterbildungen, deren Kosten (Teilnahme-/Prüfungskosten) teilnehmerbezogen durch die öffentliche Hand kofinanziert werden
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die nach § 79 SGB III bereits gefördert werden
  • Weiterbildungen, die von Bundes- oder Landesbehörden durchgeführt werden
  • Weiterbildungen, die dem Erwerb eines akademischen Abschlusses dienen 
  • Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht
  • Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden
  • Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Kongresse, Messen

Wie wird gefördert?

  • Das Land übernimmt 50 % der Kosten bis max. 500 Euro, den Rest zahlt der Bildungsscheckempfänger oder der Betrieb

Der Bildungsscheck ist ein Landesprojekt. Über seine Laufzeit werden die Beratungsstellen zum je-weiligen Jahresende hin informiert. Weitere Informationen erhalten Sie über die Info-Hotline: Call NRW 0180 3100118 oder auf der Bildungsscheck NRW Homepage.

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